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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 58
Abschlusszeugnisse
(1) 1Im Abschlusszeugnis sind auszuweisen:
1.
die Gesamtnote in Worten nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3,
2.
die auf zwei Dezimalstellen errechnete Gesamtnote,
3.
die Zeugnisnoten der Pflicht- und Prüfungsfächer des Abschlussjahres und
4.
die Zeugnisnoten der in den vorausgegangenen Schuljahren abgeschlossenen Pflicht- und Prüfungsfächer.
2Die Teilnahme an den Seminaren laut Stundentafel sowie an Wahlfächern wird in das Abschlusszeugnis mit der Bemerkung „teilgenommen“ eingetragen. 3Der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung wird mit der Bemerkung: „Die Inhalte des Unterrichtsfachs „Berufs- und Arbeitspädagogik“ entsprechen den in § 3 Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Anforderungen.“ eingetragen.
(2) 1Bei der Ermittlung der Abschlusszeugnisnote in Prüfungsfächern wird die nach § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 auf zwei Dezimalstellen ermittelte Fortgangsnote des Abschlussjahres, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der praktischen Prüfung je zweifach, die Note der mündlichen Prüfung je einfach gewertet. 2In den übrigen Fächern ist die Fortgangsnote zugleich die Note des Abschlusszeugnisses. 3Die Abschlusszeugnisnoten sind als ganze Noten auszuweisen. 4Im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ wird die Abschlusszeugnisnote aus der schriftlichen Note gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 und der Note der praktischen Prüfung aus dem dritten Schuljahr zu gleichen Teilen ermittelt.
(3) 1Im Abschlusszeugnis wird zusätzlich eine Gesamtnote mit zwei Dezimalstellen ausgewiesen. 2Für die Berechnung der Gesamtnote und für das Bestehen der Abschlussprüfung zählen alle Noten der Pflichtfächer im Abschlusszeugnis.
(4) Abschlusszeugnisse, Urkunden und sonstige Bestätigungen werden nach Vorgaben des Staatsministeriums erstellt.