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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 43
Berufsbezeichnung, Urkunden, Berechtigungen
(1) 1Studierende, die einen Studiengang der Landwirtschaftsschulen erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten ein Abschlusszeugnis sowie eine Urkunde über die erworbene Berufsbezeichnung. 2Mit dem Zeugnis des zweisemestrigen Studiengangs der Abteilung Hauswirtschaft wird der erfolgreiche Besuch der Landwirtschaftsschule gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Prüfungsordnung für die Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer nachgewiesen.
(2) 1Die Absolventen sind berechtigt, folgende Berufsbezeichnungen zu führen:
1.
Landwirtschaftsschule, Abteilung Landwirtschaft: „Staatlich geprüfte Wirtschafterin für Landbau“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter für Landbau“, die Berufsbezeichnung kann mit oder ohne den Zusatz „Bachelor Professional in Agrarwirtschaft“ geführt werden,
2.
Landwirtschaftsschule, Abteilung Hauswirtschaft
a)
im dreisemestrigen Studiengang (Fachschule für hauswirtschaftliche Betriebsführung): „Staatlich geprüfte Wirtschafterin für Ernährung und Haushaltsmanagement“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter für Ernährungs- und Haushaltsmanagement“, die Berufsbezeichnung kann mit oder ohne den Zusatz „Bachelor Professional in Agrarwirtschaft“ geführt werden,
b)
im einsemestrigen Studiengang (Fachschule für Ernährung und Haushaltsführung): „Fachkraft für Ernährung und Haushaltsführung“.
2Im zweisemestrigen Studiengang (Fachschule für Haushalt und Familie) erwerben die Studierenden mit Bestehen des „Teil I der Abschlussprüfung“ die Berechtigung, Teil II der Weiterbildung zur Dorfhelferin oder zum Dorfhelfer zu besuchen.