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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 37
Schriftliche Prüfungen
(1) 1Für die schriftliche Prüfung werden die Prüfungsthemen, die zugelassenen Hilfsmittel sowie die Prüfungstermine nach Vorgaben des Staatsministeriums festgelegt. 2Die Schulleitung reicht nach Anforderung Themenvorschläge ein.
(2) 1In der Abteilung Landwirtschaft entsprechen die Prüfungsfächer „Landwirtschaftlicher Pflanzenbau“ und „Landwirtschaftliche Tierhaltung“ dem Prüfungsteil „Produktions- und Verfahrenstechnik“ in der Meisterprüfung. 2Nach Terminvorgabe des Staatsministeriums wird ein Thema für die Wirtschafterarbeit von der zuständigen Lehrkraft festgelegt. 3Dabei soll nach Zulassung zur Meisterprüfung das vom Meisterprüfungsausschuss beschlossene Thema festgelegt werden. 4Themenvorschläge der Prüfungsteilnehmer sind zu berücksichtigen. 5Nach Festlegung des Themas der Wirtschafterarbeit ist diese innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten zu fertigen.
(3) Im dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft entsprechen die Prüfungsfächer „Hauswirtschaftliche Betreuungs- und Versorgungsleistungen“ und „Betriebs- und Unternehmensführung“ den Prüfungsteilen in der Meisterprüfung.