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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 41
Abschlusszeugnisse (vergleiche Art. 54, 55 BayEuG)
(1) 1Im Abschlusszeugnis sind auszuweisen:
a)
die Gesamtnote in Worten nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3,
b)
die auf zwei Dezimalstellen errechnete Gesamtnote,
c)
die Zeugnisnoten der Pflicht- und Prüfungsfächer des Abschlusssemesters,
d)
die Zeugnisnoten der in den vorausgegangenen Semestern abgeschlossenen Pflicht- und Prüfungsfächer,
e)
Thema und Bewertung der Wirtschafterarbeit und
f)
Thema und Bewertung der Projektarbeit.
2Die Teilnahme an den Seminaren und Wahlpflichtmodulen laut Stundentafel sowie an Wahlfächern und Ersetzenden Qualifizierungsmaßnahmen wird in das Abschlusszeugnis mit der Bemerkung „teilgenommen“ eingetragen. 3Der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung wird mit der Bemerkung: ‚Die Inhalte des Unterrichtsfachs „Berufs- und Arbeitspädagogik“ entsprechen den in § 3 Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Anforderungen‘ eingetragen. 4Bei Bestehen der freiwilligen Prüfung im Wahlpflichtmodul „Berufs- und Arbeitspädagogik Teil II“ werden die Ergebnisse der Prüfung und der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung mit folgender Bemerkung eingetragen: „Die Inhalte des Pflichtfachs „Berufs- und Arbeitspädagogik Teil I“ und des Wahlpflichtmoduls „Berufs- und Arbeitspädagogik Teil II“ entsprechen den in § 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Anforderungen.
(2) 1Die Abschlusszeugnisnote wird in Prüfungsfächern aus der Fortgangsnote des Abschlusssemesters und der Prüfungsnote errechnet; dabei sind beide Noten gleichwertig. 2Im einsemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft ist die Prüfungsnote in der Fächerübergreifenden Fachpraktischen Prüfung zugleich die Abschlusszeugnisnote. 3Im zweisemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft wird die Fortgangsnote aus den Semesterfortgangsnoten des ersten und zweiten Semesters errechnet; dabei sind beide Noten gleichwertig. 4In den übrigen Fächern ist die Fortgangsnote zugleich die Note des Abschlusszeugnisses. 5Die Abschlusszeugnisnoten sind als ganze Noten auszuweisen.
(3) 1Im Abschlusszeugnis wird zusätzlich eine Gesamtnote mit zwei Dezimalstellen ausgewiesen. 2Diese wird wie folgt errechnet:
1.
In den zwei- und dreisemestrigen Studiengängen der Abteilung Landwirtschaft und Hauswirtschaft wird die Gesamtnote aus den Abschlusszeugnisnoten aller Prüfungsfächer und Pflichtfächer errechnet; dabei werden die Zeugnisnoten der Prüfungsfächer je zweifach, die Zeugnisnoten der sonstigen Pflichtfächer einfach gewertet.
2.
Im einsemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft wird die Gesamtnote aus den Noten der Pflichtfächer gebildet; dabei wird die Note der „Fächerübergreifenden Fachpraktischen Prüfung“ wie ein Pflichtfach gewertet; alle Noten sind gleichwertig.
(4) Abschlusszeugnisse, Urkunden und sonstige Bestätigungen werden nach Vorgaben des Staatsministeriums erstellt.
(5) Abweichend von Abs. 2 gilt in den Studiengängen der Abteilung Hauswirtschaft:
1.
In den zwei- und dreisemestrigen Studiengängen wird im Prüfungsfach Berufs- und Arbeitspädagogik die Note im Abschlusszeugnis aus der „schriftlichen Note“ nach § 19 Abs. 3 Satz 1 und der Note im praktischen Teil gebildet; beide Noten sind gleichwertig.
2.
Im Fach „Unternehmensgründung“ im zweisemestrigen Studiengang zählt bei der Bildung der Abschlusszeugnisnote die Note der Präsentation zweifach, die Note des Kolloquiums einfach.
3.
In der „Fächerübergreifenden Fachpraktischen Prüfung“ im einsemestrigen Studiengang wird die Abschlusszeugnisnote aus den Bewertungen der Prüfer mit gleicher Gewichtung berechnet; diese ist im Abschlusszeugnis als ganze Note auszuweisen.