Inhalt

BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 39
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
1Die Abschlussprüfung im Fach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ findet am Ende des ersten Semesters statt. 2Studierende in der Abteilung Landwirtschaft legen mit der Abschlussprüfung im Fach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ den schriftlichen Teil der Prüfung über den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung sowie der Prüfung nach der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ab.