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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 05.09.2019
§ 40
Festsetzung der Fortgangsnoten, Bewertung der Prüfungsleistungen, Prüfungsergebnis
(1) 1Vor Beginn der Abschlussprüfung werden in der Lehrerkonferenz entsprechend §§ 16 und 19 die Fortgangsnoten festgestellt. 2Abweichend davon werden die Fortgangsnoten im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ im zwei- und dreisemestrigen Studiengang und in den zur Fächerübergreifenden Fachpraktischen Prüfung zugehörigen Fächern in der Abteilung Hauswirtschaft erst am Semesterende von der Lehrerkonferenz beschlossen.
(2) 1Die Leistungen in den Abschlussprüfungen werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, in der Regel von der zuständigen Lehrkraft sowie einem weiteren Mitglied abgenommen, unabhängig voneinander nach Maßgabe des Staatsministeriums bewertet und festgesetzt. 2Jeder Prüfer bewertet jede Leistung mit einer ganzen Note. 3Die Noten für die Leistungen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Prüfer.
(3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten § 16 Abs. 2 und 3.
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt über das Bestehen der Abschlussprüfung.
(5) 1Die schriftliche Abschlussprüfung der Abteilung Landwirtschaft wird in den Fächern „Landwirtschaftlicher Pflanzenbau“, „Landwirtschaftliche Tierhaltung“ und „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ gemäß § 42 Abs. 5 BBiG sowie nach Maßgabe der für die Meisterprüfung relevanten Regelungen abgenommen. 2In der Abteilung Hauswirtschaft wird die schriftliche Abschlussprüfung in den Fächern „Betriebs- und Unternehmensführung“ sowie „Hauswirtschaftliche Betreuungs- und Versorgungsleistungen“ gemäß § 42 Abs. 5 BBiG sowie nach Maßgabe der für die Meisterprüfung relevanten Regelungen abgenommen. 3Die Bewertung der Leistungen erfolgt nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Prüfungsordnungen.