1236 Treffer in 24470 Gerichtsentscheidungen
VG Ansbach: in Griechenland anerkannte international schutzberechtigte alleinstehende, arbeitsfähige Frau, keine allgemein unzumutbaren Verhältnisse in Griechenland/keine generelle Vulnerabilität für Frauen
Beschluss vom 25.03.2026 – AN 17 S 25.50753
VG Ansbach: Abschiebunganordnung nach Zypern, Dublin-Verfahren, nichtvulnerabler, gesunder Mann, Voraufenthalt von 8 Monaten in Zypern, Studium in Zypern
Beschluss vom 24.03.2026 – AN 14 S 26.50085
VG Ansbach: Klage gegen Widerruf nach § 73 AsylG, örtlich zuständiges Verwaltungsgericht, keine Anwendung von § 8d Nr. 7 ZustV
Beschluss vom 19.03.2026 – AN 14 K 26.30437
VG Ansbach: Durchsuchungsanordnung, sofortige Sicherstellun, Eignungsbedenken
Berichtigungsbeschluss vom 09.03.2026 – AN 16 X 26.767
Beschluss vom 05.03.2026 – AN 16 X 26.767
VG Ansbach: Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation bei einer noch nicht rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung
Beschluss vom 03.03.2026 – AN 4 S 25.3161
VG Ansbach: Rundfunkbeitrag, Rechtmäßigkeit eines Festsetzungsbescheides, Frage nach der Verfehlung des verfassungsrechtlichen Auftrages infolge einer mangelhaften Qualität der öffentlichrechtlichen Rundfunkprogramme (verneint), Auslösung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht, Aussetzung des Verfahrens
Urteil vom 23.02.2026 – AN 6 K 24.2273, AN 6 K 24.2279
VG Ansbach: Rücknahme einer deutschen Fahrerlaubnis nach Umschreibung einer abgelaufenen singapurischen Fahrerlaubnis - einstweiliger Rechtsschutz
Beschluss vom 23.02.2026 – AN 10 S 25.3654
VG Ansbach: Ablehnung eines Zweitantrages (Erstverfahren in Griechenland) als unzulässig mit Abschiebungsandrohung nach Afghanistan, Der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrens-RL) geregelte Unzulässigkeitstatbestand bei Folgeanträgen im unionsrechtlichen Sinne umfasst auch die Konstellation, dass der Antragsteller, nachdem er eine abschließende negative Entscheidung über einen früheren Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat erhalten hat, in einem anderen Mitgliedstaat als diesem erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellt (EuGH, U.v. 19.12.2024 – C-123/23, C-202/23 – juris Rn. 42 ff., Nachdem der deutsche Gesetzgeber unterlassen hat, § 71a AsylG – anders als § 71 AsylG im Rahmen des sog. Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl 2024, Nr. 54, vom 26. Februar 2024) – an die Vorgabe des Art. 40 Asylverfahrens-RL anzupassen, ist § 51 Abs. 1 Nr. 1 AsylG im Lichte des Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 Asylverfahrens- RL und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auszulegen, Nach Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Asylverfahrens-RL müssen für einen zulässigen Folgeantrag – das europäische Recht differenziert anders als das deutsche nicht zwischen Folgeantrag und Zweitantrag – neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller, vorgebracht worden sein, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als international Schutzberechtigter gemäß der RL 2011/95/EU (Anerkennungs- RL) anzuerkennen ist. Dies umfasst sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch – vorbehaltlich Art. 40 Abs. 4 Asylverfahrens-RL, § 51 Abs. 2 VwVfG – solche, die bereits vor Abschluss des Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden sind (EuGH, U.v. 9.9.2021 – C-18/20 – juris Rn. 44). „Erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen (…)“ meint lediglich, dass die neuen Erkenntnisse oder Elemente relevant sind und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung eröffnen., Schuldhaft verspäteter Vortrag im Sinne des Art. 40 Abs. 4 Asylverfahrens-RL i.V.m. § 51 Abs. 2 VwVfG bzw. keine Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung, Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Afghanistan für jungen, gesunden, arbeitsfähigen, alleinstehenden Mann bei bestehendem familiärem Netzwerk und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen bei freiwilliger Rückkehr
Beschluss vom 19.02.2026 – AN 18 S 26.30037
VG Ansbach: Ausländerrecht, Nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis, fehlende Anordnung der sofortigen Vollziehung, konkludente Ablehnung der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Vollziehbare Ausreisepflicht als Erfordernis für eine Ausreisefrist
Beschluss vom 18.02.2026 – AN 1 S 26.317