Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 18.05.2026 – AN 13b D 24.1173
Titel:

Entfernung eines Polizeivollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung 

Normenketten:
BayDG Art. 11, Art. 14 Abs. 1 S. 2, Art. 14 Abs. 2 S. 1
BayPVG Art. 76 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
BeamtStG § 34 Abs. 1 S. 3, § 47 Abs. 1 S. 1
GG Art. 20 Abs. 3
StGB § 20, § 340
Leitsatz:
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Disziplinarmaßnahme, wenn ein Polizeivollzugsbeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine oder mehrere vorsätzliche Körperverletzungen begeht, ohne dass ein Fall der Notwehr oder der Putativnotwehr vorliegt, in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr verstößt und den Kernbereich seiner Dienstpflichten verletzt. Dies kann der Fall sein, wenn ein deutliches personelles Übergewicht an ausgebildeten Polizeivollzugsbeamten beim Einsatz gegeben ist und kein Anlass zu der Vermutung bestand, dass die Beamten der Situation möglicherweise nicht gewachsen wären. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Disziplinarrecht, Disziplinarklage, Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis, rechtskräftige Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt, vier gezielte Schläge auf den Kopf des Opfers, Zumessung der Disziplinarmaßnahme, Dienstvergehen, Vertrauensverlust, Körperverletzung im Amt, Disziplinarmaßnahme, Persönlichkeitsbild, Verhältnismäßigkeit, Entfernung, Polizeivollzugsbeamter, Beamtenverhältnis, Verurteilung, Strafurteil, Zumessung

Tenor

1. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
as Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.D

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.
2
1. Der Kläger hält dem Beklagten in Disziplinarverfahren folgenden Sachverhalt vor:
3
Der Beklagte sei am 20. November 2020, gegen 20:00 Uhr, als Zivilstreife zur Unterstützung in die … in … gerufen worden. Eine Person habe dort parkende Fahrzeuge beschädigt. Diese Person, der spätere Geschädigte Herr …, sei von den zuvor eingetroffenen uniformierten Streifenbeamten PM … und PMin … auf dem Bauch auf dem Boden liegend fixiert und ihm seien am Rücken die Handfesseln angelegt worden. Auf diese Weise habe sichergestellt werden sollen, dass der Geschädigte in einem herbeigerufenen, aber noch nicht erschienenen Transportbus zur Dienststelle verbracht werden konnte, ohne zuvor zu flüchten.
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Da der Geschädigte …, auch aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung (eine um 23:07 Uhr durchgeführte Blutalkoholmessung habe einen Mittelwert von 1,44 Promille ergeben), trotz der Fesselung seiner Hände starken Widerstand gegen die rechtmäßigen polizeilichen Maßnahmen geleistet habe, habe er von PM …, PMin …, POM … und dem Beklagten bis zum Eintreffen des Transportbusses mit erheblichem Kraftaufwand am Boden festgehalten werden müssen. Der Beklagte habe sich hierzu neben der linken Körperseite des Geschädigten S. befunden und mit einem oder beiden Knien auf dessen Rücken gekniet.
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Im Zuge dieser länger andauernden Fixierung habe der Beklagte, ohne dass hierfür – wie ihm auch bekannt war – ein rechtfertigender Grund bestanden habe, mit der Faust zweimal auf den Hinterkopf und mindestens zweimal auf die rechte Gesichtshälfte des Geschädigten geschlagen. Unmittelbar vor den Schlägen habe sich der Beklagte durch laute Nachfrage bei seinen Kollegen versichert, dass keiner eine Body-Cam mit sich geführt habe.
6
Der Geschädigte habe durch die Schläge, was der Beklagte zumindest billigend in Kauf nahm, ein Monokelhämatom am rechten Auge mit Einblutung des Augenweißes sowie für die Dauer von ca. drei Tagen nicht unerhebliche Schmerzen erlitten.
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Im Anschluss an die Schläge habe der Beklagte Herrn … gefragt, ob er seine Einweghandschuhe haben wolle, da sein Blut daran kleben würde.
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Auf der Dienststelle habe der Beklagte gegenüber Kollegen, darunter Herrn PHM …, damit geprahlt, dass er es „jemandem richtig gegeben“ habe.
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Aufgrund dieses Sachverhalts sei der Beklagte mit Urteil des AG … vom 6. Juli 2022 (Az. …) wegen Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe sei dabei zur Bewährung ausgesetzt worden. Nachdem die Staatsanwaltschaft … die zunächst eingelegte Berufung zurückgenommen habe, sei das Urteil seit dem 26. Juli 2022 rechtskräftig.
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2. Zum beruflichen und persönlichen Werdegang des Beklagten ist auszuführen, dass der Beklagte am … 1989 in … geboren wurde. Nach Erwerb des mittleren Schulabschlusses sowie einer Ausbildung zum Restaurantfachmann trat der Beklagte in den Dienst der Bayerischen Polizei ein. Am 3. März 2014 wurde der Beklagte zum Polizeimeisteranwärter unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt. Am 1. März 2015 erfolgte die Ernennung zum Polizeioberwachtmeister unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Am 6. Februar 2017 bestand der Beklagte die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in den Polizeivollzugsdienst. Am 1. März 2017 erfolgte die Ernennung zum Polizeimeister und am 1. Dezember 2018 die Ernennung zum Polizeiobermeister. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte am 1. März 2019.
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Der Beklagte war seit dem 1. September 2018 bis zum Ausspruch des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte am 24. November 2020 bei der PI …tätig.
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Der Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er bezieht Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 8. Eine Schwerbehinderung liegt nicht vor.
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Der Beklagte ist mit Ausnahme des unter Ziffer 1. geschilderten Sachverhalts bislang weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.
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3. Mit Bescheid vom 24. November 2020 wurde dem Beklagten durch das Polizeipräsidium … die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG verboten. Durch weiteres Schreiben vom selben Tag wurde gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren eingeleitet und zugleich vor dem Hintergrund der strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft …erhob am 29. April 2021 Anklage gegen den Beklagten wegen Körperverletzung im Amt (Az. …).
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Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 6. Juli 2022 (Az. …) wurde der Beklagte wegen Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
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Der Kläger ließ am 26. Juli 2022 ein Persönlichkeitsbild zu dem Beklagten erstellen. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beklagte eine insgesamt leicht unterdurchschnittliche Leistung, was insbesondere auf sein meist eher intuitives Handeln zurückzuführen gewesen sei, gezeigt habe. Längere Vorüberlegungen seien nicht immer feststellbar gewesen. Sowohl qualitativ als auch quantitativ sei er innerhalb seiner Vergleichsgruppe leistungstechnisch eher unterdurchschnittlich gewesen. Innerhalb der Gruppe habe sich der Beklagte hilfsbereit und kameradschaftlichen gezeigt. Er sei generell als gutmütig beschrieben worden.
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Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten fortgesetzt. Durch Schreiben vom 21. März 2023 wurde das Disziplinarverfahren vom Polizeipräsidium … an das Polizeipräsidium … zuständigkeitshalber abgegeben.
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Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 zeigte sich der Bevollmächtigte als Vertreter des Beklagten an. Mit Schreiben vom 31. März 2023 hörte der Kläger den Beklagten zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und zur Einbehaltung von Bezügen an und gab Gelegenheit zur abschließenden Äußerung nach Art. 32 BayDG.
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Der Bevollmächtigte des Beklagten gab mit Schreiben vom 6. Juli 2023 eine Stellungnahme ab. Es wurde ausgeführt, dass der Polizeiberuf für den Beklagten das Größte sei. Er sei sehr gerne in die Arbeit gegangen. Die Zeit der Suspendierung sei für ihn die schlimmste Zeit seines Lebens gewesen. Aufgrund der langen Verfahrensdauer habe sich seine Freundin von ihm abgewandt. Hiermit verbunden gewesen sei auch der Verlust des Hauses, da eine Finanzierung durch den Beamten allein nicht möglich gewesen sei. Der Beklagte habe seinen Fehler eingeräumt. Er bereue diesen zutiefst. Er habe alles in seiner Macht stehende unternommen, um es so weit wie möglich wiedergutzumachen. Insbesondere habe er an den Geschädigten ein Schmerzensgeld gezahlt und sich aufrichtig entschuldigt. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 5. September 2023 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben. Der Beklagte beantragte die Beteiligung des Personalrats. Diese erfolgte durch den Kläger.
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4. Am 31. Mai 2024 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte,
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, der Beklagte habe durch sein Verhalten ein äußerst schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, indem er schuldhaft gegen seine Pflichten, sich seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten und die Pflicht, Gesetze zu beachten, verstoßen habe. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflichtverletzung und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn sowie der Allgemeinheit und auch unter Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten sei seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten. Eine mildere disziplinarrechtliche Ahndung der Pflichtwidrigkeit sei nicht veranlasst. Es habe sich bei den Faustschlägen nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat gehandelt. Die vorherige Frage nach einer Body-Cam sowie das Nachtatverhalten sprächen dem entgegen. Der Beklagte habe im Bereich seiner leicht einsehbaren Kernpflichten versagt und durch sein Verhalten nicht nur eine deutliche charakterliche Fehlhaltungen offenbart, sondern auch das Vertrauen in die ordnungsgemäße Ausübung seines Amtes in unheilbarer Weise zerstört. Entlastungs- oder Milderungsgründe, die den Schluss rechtfertigen würden, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren hätte, seien nicht ersichtlich.
5. Die Beklagtenseite ist dem entgegengetreten und beantragte,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der in der Disziplinarklage dem Beklagten vorgehaltenen Sachverhalt überwiegend zutreffend sei. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die zum damaligen Zeitpunkt eingesetzten Polizeibeamten mit der Fixierung des Herrn … überfordert gewesen seien und auch durch Bürger unterstützt hätten werden müssen. Es sei Herrn … immer wieder gelungen, sich aus der Fixierung zu befreien. Insoweit sei der Geschädigte zum Zeitpunkt der körperverletzenden Handlungen noch nicht in Gewahrsam der Polizei gewesen. Vorsorglich sei ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Verletzung des Geschädigten, welche später festgestellt worden seien, nicht allesamt und zweifelsfrei auf die Handlung des Beklagten zurückzuführen seien. Ergänzend zu den Darstellungen bezüglich der Verständigung gemäß § 257c StPO sei darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft ausdrücklich mit dem Strafrahmen zwischen neun Monaten und zwei Wochen und elf Monaten und zwei Wochen einverstanden gewesen sei. Bezüglich der Verletzungsfolgen sei darauf hinzuweisen, dass nach den eigenen Angaben des Geschädigten dieser durch die Behandlung des Beklagten nicht beeinträchtigt gewesen sei. Es seien keine Langzeitschäden entstanden und er sei auch nicht arbeitsunfähig gewesen.
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Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Personalvertretung beim Polizeipräsidium … ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Die reine objektive Fragestellung nach dem Vorhandensein einer Body-Cam sei für sich genommen zunächst wertungsfrei. Auch die Tatsache, dass in einem zeitlich engen Zusammenhang zu dieser Frage die Körperverletzungshandlungen des Beklagten durchgeführt worden seien, gäben noch keinen Rückschluss auf die Motive des Beklagten hinsichtlich der Frage zur Body-Cam. Body-Cams würden in erster Linie auch zum Schutz von Polizeibeamten eingeführt, um gerade widerrechtliche Behauptungen bezüglich einer Körperverletzung im Amt widerlegen zu können.
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Zutreffend sei, dass die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung im Amt ein schwerwiegendes Dienstvergehen darstelle. Gleichbedeutend sei dies jedoch nicht, dass eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zwingend zu erfolgen habe. Es handele sich um eine einmalige, persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat. Bei dieser Gelegenheit sei es erforderlich die Tat als solches aus tatsächlicher wie aus rechtlicher Sicht genauer zu betrachten. Die Folgen der Tat hätten den Beklagten schwer belastet.
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Bezüglich der Verfahrensdauer von bald vier Jahren sei darauf hinzuweisen, dass Verzögerungen sich nicht im Wesentlichen durch etwaige Fristverlängerungsanträge des Bevollmächtigten des Beklagten ergeben hätten. Einzig sei nach Erhalt der Aufnahme des Disziplinarverfahrens eine Bearbeitungszeit von etwas mehr als zwei Monaten der anwaltlichen Vertretung zuzuschreiben.
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Ferner sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Beklagte durch das Strafverfahren einen zusätzlichen überobligatorischen Schaden erlitten habe. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 sei der Beklagte durch den Präsidenten des Amtsgerichts … unter dem Aktenzeichen … darüber informiert worden, dass der Beschluss im Strafverfahren des Mandanten versehentlich an eine nicht Verfahrens beteiligte Person übermittelt worden sei.
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In der Gesamtbetrachtung sei zu erkennen, dass der Beklagte seine Dienstpflichten nachweislich nur ein einziges Mal verletzt habe. Hieraus sei kein tiefgreifender Persönlichkeitsmangel ableitbar. Es handele sich um eine Überschreitung des unmittelbaren Zwangs in einem hektischen Geschehensablaufs, welcher nur schwerlich aus der Ruhe eines Stuhls beurteilt werden könne.
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6. Hierauf nahm der Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 weiter Stellung. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen.
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7. In der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2026 waren sowohl die Klägerseite als auch die Beklagtenseite anwesend. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Der Beklagte nahm die Gelegenheit wahr, sich zur Sache zu äußern. Bezüglich des weiteren Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll Bezug genommen.
31
8. Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

32
Auf die Disziplinarklage des Klägers hin wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) erkannt. Der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen begangen, das die benannte Disziplinarmaßnahme rechtfertigt.
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1. Mängel im Disziplinarverfahren oder der Disziplinarklageschrift im Sinne von Art. 53 BayDG sind nicht gegeben. Soweit die Beklagtenseite geltend gemacht hat, dass der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde, ist dies nicht der Fall. Der Personalrat beim Polizeipräsidium … wurde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayPVG ausweislich der Verwaltungsvorgänge beteiligt. Der Personalrat lehnte mit Schreiben vom 16. Januar 2024 eine Entfernung des Beklagten ab und hielt eine Zurückstufung für angemessen. Ein durch den Kläger in den Raum gestelltes Stufenverfahren nach Art. 72 Abs. 4 BayPVG wurde anschließend aber nicht in Anspruch genommen. Art. 72 Abs. 1 BayPVG wurde gewahrt.
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2. Das Gericht ist nach der Durchführung der mündlichen Verhandlung von dem Sachverhalt, wie ihn der Kläger in seiner Klageschrift geschildert hat und er im Tatbestand unter 1. wiedergegeben ist, überzeugt.
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Zum einen beruht dieser Sachverhalt im Wesentlichen auf der rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten durch das Urteil Amtsgericht … vom 6. Juli 2022, durch das der Beklagte wegen Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt wurde (Az. …). Die Verurteilung beruhte auch auf einem umfassenden und glaubhaften Geständnis des Beklagten.
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Soweit der Kläger dem Beklagten darüber hinausgehend vorgehalten wurde, dass der Beklagte dem Geschädigten Herrn … die Einweghandschuhe zurückgegeben habe und dabei angegeben habe, dass sein Blut daran kleben würde, und der Beklagte auf der Dienststelle anschließend mit seinem Verhalten gegenüber dem Beklagten geprahlt habe, hat der Beklagte diese ergänzenden Vorwürfe in der Sache nicht abgestritten hat, sondern insbesondere die Äußerungen gegenüber Herrn … mit einem erheblichen Adrenalinschub zu erklären versucht. Auch das durch die Klägerseite vorgehaltene „Prahlen“ durch den Beklagten mit seinem Verhalten auf der Dienststelle, welches durch Zeugenangaben von Kollegen des Beklagten belegt ist, wurde nicht abgestritten. Der Beklagte äußerte in der mündlichen Verhandlung des Gerichts vielmehr, dass seine Äußerungen gegenüber seinen Kollegen vollkommen unangemessen gewesen seien.
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3. Der Beklagte hat durch sein innerdienstliches Verhalten ein Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Er hat gegen seine Pflicht zu einem gesetzmäßigen Verhalten nach Art. 20 Abs. 3 GG und gegen seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Sein Verhalten war vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
38
Insbesondere sah das Gericht nicht die Voraussetzungen für § 20 StGB, der auch im Disziplinarrecht grundsätzlich anwendbar ist (vgl. Großestreuer in Zängl, Bay. Disziplinarrecht, MatR/I, Rn. 87). Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Vorfalls unerkannt dienstuntauglich gewesen sei – wohl mit Blick auf die bei einer vorangegangenen Widerstandshandlung im Polizeidienst, bei der dem Beklagten die Hand gebrochen worden war, so gibt es hierfür weder auf Basis der Akten aus dem Disziplinarverfahren und der strafgerichtlichen Verurteilung irgendwelche belastbaren Anhaltspunkte. Der Beklagte befand sich wegen des Vorfalls, bei dem ihm die Hand gebrochen worden war, nach eigener Auskunft nicht in psychologischer Behandlung oder hat irgendwelche Psychopharmaka eingenommen.
39
4. Unter Beachtung der Maßstäbe des Art. 14 Abs. 1 BayDG war vorliegend auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) zu erkennen. Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG hat die Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG sind Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
40
Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 16).
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Nach diesen Maßstäben war die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG die zu verhängende Disziplinarmaßnahme, die dabei nicht unverhältnismäßig war. Bei einer strafrechtlichen Verurteilung – wie vorliegend – folgt aus dem gesetzlichen Strafrahmen ein erster Orientierungsrahmen für die Maßnahmenbemessung (vgl. Pahlke in Zängl, Bay. Disziplinarrecht, Art. 14 Rn. 19). Bei innerwie bei außerdienstlich von einem Beamten begangenen Straftaten ist die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung des Dienstvergehens zu einer gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahme am jeweils gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten. Mit der jeweiligen Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet dabei die nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung innerwie außerdienstlich begangener Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 17 und 19, BayVGH, U.v. 29.10.2025 – 16a D 24.928 – juris Rn. 26). Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O.)
42
Nach diesen Maßgaben war vorliegend der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis gegeben, weil der Beklagte wegen einer Körperverletzung im Amt rechtskräftig verurteilt worden war und § 340 StGB einen Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.
43
Gleichzeitig war zu berücksichtigen, dass eine Verurteilung des Beamten, die wie vorliegend knapp unter der Grenze des § 24 BeamtStG lag, zu Lasten des Beamten zu werten ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.3.1994 – 1 D 32.93 – juris).
44
Demnach war die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Disziplinarmaßnahme, weil ein Polizeivollzugsbeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine oder mehrere vorsätzliche Körperverletzungen begeht, ohne dass ein Fall der Notwehr oder der Putativnotwehr vorliegt, in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr verstößt und den Kernbereich seiner Dienstpflichten verletzt (BayVGH, U.v. 12.7.2017 – 16a D 15.368 – juris Rn. 53; Zängl, Bay. Disziplinarrecht, MatR/II, Rn. 438). Nach den Umständen des Einzelfalls bestand nach den strafgerichtlichen Feststellungen keinerlei Veranlassung zu einem derart brutalen Vorgehen des Beklagten. Das Opfer, Herr …, war bereits durch die beiden zuerst eingetroffenen Polizeibeamten auf den Bauch zum Liegen gebracht worden und ihm waren auf dem Rücken Handschellen angelegt worden. Selbst bei dem durch die Beklagtenseite als kräftig beschriebenen Opfer, der zudem alkoholisiert enthemmt gewesen sein soll, bleibt festzuhalten, dass die Polizeibeamten zu viert neben oder auf dem am Boden liegenden und gefesselten Opfer … saßen bzw. auf ihm knieten. Ein deutliches personelles Übergewicht an professionell ausgebildeten Polizeibeamten war gegeben. Es bestand überhaupt keine Veranlassung für den Beklagten zu vermuten, dass man der Situation möglicherweise nicht gewachsen wäre. Nach Angaben von bei der Maßnahme der anwesenden Polizeibeamten handelte es sich um keine außergewöhnliche Situation, sodass keine Ausnahme- oder Stresssituation anzunehmen war (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 6.6.2018 – 16a D 16.1928 – juris LS).
45
Das Opfer hat durch die insgesamt festgehaltenen vier Schläge nicht unerhebliche Verletzungen davongetragen. Nach dem strafgerichtlichen Urteil hat Herr … jedenfalls ein Monokelhämatom und Einblutungen im rechten Auge erlitten. Die Herrn … damals erstbehandelnde Ärztin Frau …, die im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beklagten als Zeugin vernommen wurde, gab an, dass es nicht nur ein Monokelhämatom gewesen sei, sondern auch eine Einblutung ins Auge. Das sei ein ganz anderes Kräfteverhältnis, sodass das Gericht auf eine nicht unerhebliche Krafteinwirkung geschlossen hat.
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Das Persönlichkeitsbild des Beklagten vom 26. Juli 2022 ist ambivalent. Einerseits enthält es positive Feststellungen, nach denen der Beklagte als hilfsbereit und kameradschaftlich beschrieben wird. Gleichzeitig passt aber das ihm vorgehaltene Verhalten zu seiner dort beschriebenen Persönlichkeit, wenn bezüglich seines Verhaltens ein eher intuitives Handeln dargestellt und festgehalten wird, dass längere Vorüberlegungen nicht immer feststellbar gewesen seien.
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Gleichzeitig geht das Gericht aufgrund der Frage nach dem Vorhandensein einer Body-Cam davon aus, dass der Beklagte geplant mehrfach zugeschlagen hat. Der Beklagte hat dies vor dem Zuschlagen gefragt, sodass es naheliegt, dass er sich absichern wollte, ob sein Verhalten durch eine Body-Cam dokumentiert werden würde. Nicht überzeugend waren die Erklärungen der Beklagtenseite, dass die Frage wertneutral gewesen sei. Die Gesamtumstände sprechen für ein planvolles Vorgehen des Beklagten. Auch die weiteren Umstände, in welcher Form er die Handschuhe an Herrn … in dem Transportbus gegeben hat und die prahlerischen Angaben gegenüber seinen Kollegen sprechen dafür, dass der Beklagte zufrieden mit seinem Vorgehen war und um die Anerkennung seiner Kollegen nachsuchte.
48
Dementsprechend geht das Gericht nicht von einer persönlichkeitsfremden Tat oder einem „Ausrutscher“ aus. Hiergegen sprechen die vorherige Nachfrage nach der Body-Cam, das mehrmalige, heftige und gezielte Zuschlagen auf den Kopf des Herrn … – die Beklagtenseite sprach in diesem Zusammenhang selbst von Impulsschlägen – und die mehrere Stunden nach der Tat gegebene Prahlerei des Beklagten vor Kollegen ohne jede Einsicht. Der Beklagte war nicht unerkannt dienstuntauglich, wie die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung angegeben hat. Dies spielte im Strafverfahren keine Rolle, es wurden keine diesbezüglich Atteste vorgelegt, die eine psychische Beeinträchtigung zum Tatzeitpunkt nahelegen würden, der Beklagte hat angegeben, sich in keiner Behandlung wegen einer psychischen Erkrankung im Nachgang zu der erlebten Widerstandshandlung mit der gebrochenen Hand befunden zu haben oder Psychopharmaka eingenommen zu haben und der Beklagte befand sich nach dem Vorfall mit der Widerstandshandlung im Februar 2020 am 20. November 2020 über Monate wieder im Dienst, ohne dass irgendetwas in diesem Richtung im Vorfeld auffällig gewesen wäre.
49
Selbst wenn die in der Nähe befindlichen Bürger die Schläge des Beklagten nicht wahrgenommen haben sollten und letztlich Herr … keine dauerhaften Schäden behalten hat, bestehen an der Heftigkeit und Brutalität des Vorgehens seitens des Beklagten bei Schlägen auf den Kopf, welches ein hochsensibles Körperteil des Menschen ist, keine Zweifel. Zudem kommt es für die disziplinarrechtliche Würdigung weniger darauf an, welche tatsächlichen Reaktionen ein Dienstvergehen in der Öffentlichkeit auslöste, als vielmehr darauf an, ob es seiner Natur nach geeignet ist, in der Öffentlichkeit ansehensschädigend zu wirken, falls die näheren Umstände bekannt werden würden. Maßgeblich ist, wie dessen Verhalten und dessen Folgen sich auf das Vertrauen aus der Sicht eines vorurteilsfreien und besonnen Betrachters auswirkt (vgl. Pahlke, in Zängl, Bay. Disziplinarrecht, Art. 14 BayDG Rn. 17). Hier war das Bild für einen objektiven Betrachter desaströs, weil der Bürger auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und einer daraus resultierenden staatlichen Schutzpflicht für die körperliche Integrität die berechtigte Erwartung hat, dass ihm in staatlichem Gewahrsam nicht derart Rechtswidriges widerfährt (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 16a D 14.1992 – juris Rn. 50). Ein staatlicher Gewahrsam war zum Zeitpunkt der Schläge gegeben. Herr … lag bereits mit dem Bauch auf dem Boden und war mit Handschellen auf dem Rücken gefesselt, vier voll ausgebildete Polizeibeamte knieten neben bzw. auf ihm und drückten ihn zu Boden.
50
Gleichzeitig war zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen, dass das dem Beklagten vorgehaltene Verhalten die übrigen Kollegen, die dieses Verhalten wahrgenommen haben, schockiert hat. Die rechtlich nicht gebotene Handlung stellte mithin ein schlechtes Beispiel für diese dar.
51
Der Umstand, dass der Beklagte bislang nicht disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten war, konnte nicht entscheidend zu seinen Gunsten gewertet werden. Eine pflichtgemäße Dienstausübung sowie der Umstand, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, ist nicht geeignet, den gravierenden Pflichtenverstoß in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, B.v. 12.2.2019 – 2 B 6.19 – juris Rn. 4; B.v. 19.3.2013 – 2 B 17.12 – juris Rn. 8). Jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, U.v. 29.3.2012 – 2 A 11.10 – juris Rn. 82).
52
Die Dauer des Disziplinarverfahrens war nicht entscheidend zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, weil von einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses auszugehen war (vgl. Pahlke in Zängl, Bay. Disziplinarrecht, Art. 14 Baydg Rn. 15 mwN). Dies galt auch mit Blick auf seine im Strafverfahren und im Disziplinarverfahren gezeigte Reue.
53
Nach alledem war bei einer Gesamtbetrachtung auf eine Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Hiergegen sprach nicht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es fällt in den Risikobereich des für sein Handeln verantwortlichen Beamten, der sich bewusst sein muss, dass er mit einem bestimmten Verhalten seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (vgl. BayVH, U.v. 22.5.2024 – 16a D 23.341 – juris rn. 59).
54
5. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG. Das Verfahren ist gemäß Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG gerichtsgebührenfrei.