Titel:
Erfolgreicher Eilantrag gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf maximal mögliche 60 Monate im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ohne das Vorliegen besonderer Umstände
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 34a
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3
Dublin III-VO Art. 18 Abs. 1 Buchst. d
AufenthG § 11 Abs. 1 Satz 1
AufenthG§ 11 Abs. 2 Satz 3
AufenthG § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2
VwGO § 114 Satz 1
Leitsätze:
1. Bei der Festsetzung der Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat das Bundesamt unter präventiven Gesichtspunkten einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen zu berücksichtigen. Schützenswert sind dabei solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln (BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 46/20 – juris Rn. 13 ff.).
2. Liegen keine besonderen Umstände vor, die es aus gefahrenabwehrrechtlichen, spezial- ode generalpräventiven Gründen angezeigt ließen, die Höchstfrist des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von fünf Jahren auszuschöpfen, kann diese nicht mit dem Argument angesetzt werden, dass der Ausländer über keine wesentlichen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen verfügt, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären. Für die Wahl de Höchstfrist reicht es nicht aus, dass es keine besonderen, zu Gunsten der Antragstelle sprechenden Momente gibt, sondern es müssten umgekehrt über das allgemein durch § 11 Abs. 1 AufenthG legitimierte öffentliche Interesse, den Ausländer nach erfolgter Ausreise bzw. Abschiebung eine bestimmte Zeit nicht wieder in das Bundesgebiet einreisen zu lassen, hinaus besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Antragsteller nach einer Ausreise ode Abschiebung so lange wie gesetzlich höchstens erlaubt vom Bundesgebiet fernzuhalten
Schlagworte:
Abschiebungsanordnung, Dublin-Verfahren, Familienzusammenführung, Systemische Mängel, Ermessensausübung, Schutz vulnerabler Gruppen, Erfolgloser Eilantrag einer fünfköpfigen Familie (Mutter und vier minderjährige Kinder) gegen Abschiebungsanordnung in die Republik Lettland, Zuständigkeit Lettlands nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO, Keine systemischen Mängel des lettischen Asylsystems auch für Familien mit minderjährigen Kindern bei alleinerziehender Mutter, Keine ausreichende Darlegung von Krankheiten, Keine gelebte familiäre Gemeinschaft
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Februar 2026 wird angeordnet. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu ¾, die Antragsgegnerin zu ¼. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in die Republik Lettland sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Rahmen eines sog. Dublinverfahrens.
2
Die Antragstellerin zu 1) wurde eigenen Angaben nach am … 1989, die Antragstellerin zu 2) am … 2009, der Antragsteller zu 3) am … 2010, der Antragsteller zu 4) am … 2012 und der Antragsteller zu 5) am … 2015, jeweils in Tadschikistan, geboren. Die Antragsteller sind tadschikische Staatsangehörige. Den nicht vollständig schlüssigen Angaben der Antragstellerin zu 1) zufolge verließen sie die Türkei am 10. September 2024 und reisten über Tadschikistan, Russland, Lettland – Einreise dort am 17. März 2025 – und Polen am 13. Januar 2026 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) wird laut einem Vermerk des Bundesamtes vom 21. Januar 2026 ebenfalls der 13. Januar 2026 als Datum der Einreise nach Deutschland angegeben, für die Antragsteller zu 3) und 4) der 11. Januar 2025 und für den Antragsteller zu 5) wiederum der 13. Januar 2025. Am 21. Januar 2026 stellten die Antragsteller einen förmlichen Asylantrag in Deutschland.
3
Der vorgetragene, nicht verfahrensbeteiligte Ehemann der Antragstellerin zu 1), …, hatte bereits am 5. Oktober 2023 seinen förmlichen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages vor dem Bundesamt am 5. Oktober 2023 gab Herr … an, dass er auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten noch einen Bruder habe, der in Polen einen Asylantrag gestellt habe. Er selbst habe am 30. Juli 2016 sein Heimatland verlassen und sei über die Türkei, wo er fünf Jahre geblieben sei und gearbeitet habe, Kasachstan, Polen, Schweden und Polen am 27. August 2023 nach Deutschland eingereist. Aus einer Abfrage des Bundesamtes im Europäischen Visa-Informationssystem (VIS) ging hervor, dass für Herrn …am 9. Mai 2022 durch die lettische Botschaft in Kasachstan ein Kurzaufenthaltsvisum für den Schengen-Raum, gültig vom 13. Mai 2022 bis 28. Juni 2022, ausgestellt wurde (Visum Nr.:* …*). Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt nach § 25 AsylG am 1. Juli 2024 gab Herr … u.a. an, dass seine Heiratsurkunde sich noch in der Türkei befinde. Er sei circa sechs Jahre in der Türkei gewesen, dann in Kasachstan (4 Monate), Usbekistan (2-3 Tage), wiederum Kasachstan und dann über Polen in die Schweiz gereist, wo er eineinhalb Jahre geblieben sei. Er habe noch in Tadschikistan geheiratet und vier Kinder bekommen. Da sein Vater seine Frau und seine Kinder schlecht behandelt habe, habe er sich trennen müssen und sei in die Türkei gegangen und habe seine Familie in die Türkei gebracht. Zurzeit seien seine Ehefrau und die vier Kinder in der Türkei. Sie hätten viele Probleme in der Türkei gehabt. Um seiner Familie helfen zu können, sei er zurück nach Kasachstan und habe von dort versucht zu fliehen. Mit Vermerk vom 27. August 2024 hielt das Bundesamt fest, dass die Frist zum Stellen eines Übernahmeersuchens am 13. Dezember 2023 abgelaufen gewesen sei. Es sei daher eine Entscheidung im nationalen Verfahren zu treffen.
4
Mit Bescheid vom 12. Juni 2025, zugestellt am 18. Juni 2025, erkannte das Bundesamt Herrn …die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutz nicht zu (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), drohte ihm nach Ablauf der Ausreisefrist die Abschiebung nach Tadschikistan an (Ziffer 5) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Gegen diesen Bescheid ließ Herr … durch seinen Prozessbevollmächtigten am 2. Juli 2025 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben. Mit Schreiben vom 7. Juli 2025 teilte das Bundesamt unter Bezugnahme auf einen aktuellen Auszug aus dem Schengener Informationssystem (SIS) mit, dass sich der Kläger derzeit offenbar in Polen aufhalte. Im beiliegenden SIS-Auszug war ein Treffer für Polen am 28. Juni 2025 um 16:40 Uhr verzeichnet. Unter „Umstände des Treffers“ war notiert, dass ein Drittstaatsangehöriger im Inland angetroffen worden sei. Unter „Durchgeführte Maßnahmen“, dass eine neue Rückkehrentscheidung erlassen worden sei bzw. erlassen und die Person abgeschoben werde. Mit Beschluss vom 19. August 2025 stellte das Verwaltungsgericht Ansbach das Verfahren ein (AN 9 K 25.31379). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger durch das Gericht mit Schreiben vom 7. Juli 2025 an seinen Bevollmächtigten aufgefordert worden sei, das Gerichtsverfahren zu betreiben und dem Gericht eine aktuelle ladungsfähige Anschrift binnen eines Monats mitzuteilen. Die Betreibensaufforderung sei dem Klägerbevollmächtigten am 16. Juli 2025 zugestellt worden und eine Rückäußerung sei bis 18. August 2025 nicht erfolgt. Am 25. August 2025 stellte Herr … einen Folgeantrag beim Bundesamt. Mit Bescheid vom 17. September 2025 lehnte das Bundesamt den Folgeantrag des Herrn* … als unzulässig ab (Ziffer 1) und lehnte den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 12. Juni 2025 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab (Ziffer 2). Am 23. September 2025 erhob Herr … Klage gegen den Bescheid vom 17. September 2025 zum Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2025 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unanfechtbar ab (AN 9 S 25.32282). Die Ausländerbehörde teilte am 23. Oktober 2025 mit, dass Herr … am 22. Oktober 2025 nach unbekannt verzogen sei. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2025 stellte das Verwaltungsgericht Ansbach das Klageverfahren ein (AN 9 K 25.32283). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger durch Schreiben des Gerichts vom 27. Oktober 2025 aufgefordert worden sei, das Gerichtsverfahren zu betreiben und dem Gericht eine aktuelle ladungsfähige Anschrift binnen eines Monats mitzuteilen. Die Betreibensaufforderung habe am 7. November 2025 nicht zugestellt werden können, da der Kläger nach unbekannt verzogen gewesen sei.
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Eine am 15. Januar 2026 eingeholte Eurodac-Auskunft ergab für die Antragsteller zu 1) bis 3) je einen Treffer der Kategorie 1 für Lettland (* …*) mit dem Datum der Antragstellung und Fingerabdrucknahme am 17. März 2025.
6
Im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages vor dem Bundesamt am 21. Januar 2026 gab die Antragstellerin zu 1) an, dass sich neben ihren Kindern ihr Ehegatte in Deutschland befinde. Für den Nachweis der Ehe gebe es eine Heiratsurkunde. Für den Ehemann sei in Lettland internationaler Schutz beantragt worden. Sie verfüge über ein durch Lettland am 17. März 2025 ausgestelltes Aufenthaltsdokument bzw. ein Visum. Auf die Frage Nummer 3, von welchem Land sie ihre Reise angetreten habe, ist als Antwort „Türkei“ vermerkt. Bei der Bitte, die Länder zu nennen, durch die die Antragstellerin zu 1) gereist sei, gab diese an: Tadschikistan, Russland, Lettland, Polen. In Lettland habe sie internationalen Schutz beantragt und es seien Fingerabdrücke genommen worden.
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Im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des gestellten Asylantrages vor dem Bundesamt am 22. Januar 2026 gab die Antragstellerin zu 1) an, dass sie in Lettland eine Ablehnung ihres Asylantrages bekommen habe, nachdem eine Anhörung zu ihren Asylgründen erfolgt sei. Sie habe dort auch beantragt mit ihrem Mann, der sich in Deutschland aufhalte, zusammengeführt zu werden, was aber abgelehnt worden sei. Nach ihrer Ablehnung hätte sie nach Tadschikistan ausreisen müssen. Einen Rechtsbehelf gegen die ablehnende Entscheidung habe sie nicht eingelegt. Ihr Mann sei in Deutschland ebenfalls abgelehnt worden und sei dann nach Lettland gekommen, wo sie drei Monate zusammengelebt hätten. Dann hätte man sie alle nach Tadschikistan abschieben wollen, daher seien sie geflohen und nach Deutschland gekommen. Die Ablehnung ihres Asylantrages in Lettland sei sieben Monate nach Einreise nach Lettland erfolgt, zwischen dem 10. und dem 25. Oktober 2025. Unterlagen zum lettischen Asylverfahren habe sie keine mehr. Falls sie nach Lettland abgeschoben würden, würden sie nach Tadschikistan abgeschoben, wo ihrem Mann zehn bis fünfzehn Jahre Haft drohten, da er politische Probleme in Lettland habe. In Lettland kriege man keine Papiere und werde als Flüchtling nicht unterstützt. Er sei oft krank geworden und habe keine Behandlung bekommen. Gesundheitlich kriege sie manchmal keine Luft und habe Nasenbluten. Sie habe ständig Kopfschmerzen. Sie sei untersucht worden, aber die Befunde seien noch nicht da bzw. noch nicht mit dem Arzt besprochen. Heute nach der Anhörung wolle sie zum Arzt gehen. Ihre Tochter … (Antragstellerin zu 2)) sei geistig behindert. Sie verhalte sich wie ein kleines Kind. Gleichaltrige Kinder mieden sie und würden nicht mit ihr sprechen, weil sie sich nicht altersangemessen verhalte. Die anderen Kinder seien gesund. In Tadschikistan und in der Türkei habe sie keine Gelegenheit gehabt, zu einem Arzt zu gehen. Sie nehme das Medikament „Citramon“. Laut Anmerkung des Bundesamtes handelt es sich um ein weit verbreitetes Kombinationsmedikament in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion, das ein Schmerzmittel sei.
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Am 22. Januar 2026 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO betreffend die Antragsteller an die Republik Lettland. Mit Schreiben vom 5. Februar 2026 erklärte die lettische Migrationsbehörde, dass sie das Wiederaufnahmegesuch auf Basis des Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO akzeptiere.
9
Einem Schreiben der Zentralen Ausländerbehörde Mittelfranken an das Bundesamt vom 9. Februar 2026, dort eingegangen am 11. Februar 2026, waren Kopien der Reisepässe der Antragsteller sowie eine Kopie eines als Hochzeitsurkunde deklarierten, jedoch fremdsprachigen Dokuments beigefügt.
10
Mit Bescheid vom 11. Februar 2026 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), drohte die Abschiebung nach Lettland an (Ziffer 3), ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen.
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Gegen den Bescheid vom 11. Februar 2026 erhoben die Antragsteller am 20. Februar 2026 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach und beantragten gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zur Begründung führen sie aus, dass ihre Familie seit zehn Jahren außerhalb ihres Heimatlandes lebe. Ihr Ehemann … lebe seit zehn Jahren im Ausland. Sechs Jahre hätten sie gemeinsam in der Türkei gelebt. Dann sei der Ehemann nach Europa weitergereist. Sie, die Antragstellerin zu 1), sei zunächst mit den Kindern in der Türkei geblieben und später nach Lettland gereist, wo sie sich zehn Monate aufgehalten und eine Ablehnung ihres Asylantrages erhalten hätten. Nach der Ablehnung seien sie nach Deutschland gereist. Ihr Ehemann befinde sich seit über zwei Jahren in Deutschland. Sie wollten nicht getrennt werden. Der Schutz der Familie sei nach Art. 6 GG besonders zu berücksichtigen. Ihr Ehemann werde im Heimatland aufgrund der Mitgliedschaft in der „Gruppe 24“ politisch verfolgt. In Lettland herrschten unzumutbare Bedingungen. Während ihres Aufenthaltes hätten sie keine stabile Unterkunft gehabt, kaum finanzielle Unterstützung und nur unzureichende medizinische Versorgung. Weiter habe es Probleme beim Schulbesuch der Kinder gegeben. Die Situation habe zu erheblichem psychischen Druck und gesundheitlichen Stress für die Antragstellerin zu 1) und ihre Kinder geführt. Eine Rückführung würde das Kindeswohl ernsthaft gefährden und ihre Familien belasten. Der Klage- bzw. Antragsschrift war als Anhang ein englischsprachiges Schreiben der „Political Movement Group24“ an den lettischen Grenzschutz vom 14. März 2025 beigefügt. Darin bestätigt die Political Movement Group 24, dass die Antragstellerin zu 1) schwerer Verfolgung und Drohungen ausgesetzt sei. Ihr Ehemann sei ein aktives Mitglied der Bewegung gewesen und sei gezwungen worden, Tadschikistan aufgrund seiner politischen Aktivitäten zu verlassen. Die tadschikische Regierung habe wiederholt versucht ihn unter Druck zu setzen und Familienmitglieder als Geiseln zu nehmen, um seine Rückkehr ins Land zu erzwingen. Seine Frau, die Antragstellerin zu 1), sei Ziel von Bedrohungen, Verfolgung und rechtswidrigen Festnahmen gewesen. Diese Situation gefährde auch ihre Kinder. Ihr Fall erfülle die Kriterien für einen internationalen Flüchtlingsschutz und die lettischen Behörden würden respektvoll aufgefordert, den Asylantrag sorgfältig und mitfühlend zu prüfen.
12
Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klagen anzuordnen.
13
Die Antragsgegnerin beantragt,
14
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichts- und Behördenakten des erhobenen Eilverfahrens sowie des Klageverfahrens AN 18 K 26.50065 Bezug genommen. Weiter wird auf die Behördenakten des vorgetragenen Ehemannes, Herrn …, Bezug genommen.
16
Die im Wege der subjektiven Antragshäufung erhobenen Anträge sind in sachgerechter Weise dahingehend auszulegen (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), dass die Antragsteller einerseits die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in dem Hauptsacheverfahren AN 18 K 26.50065 erhobenen Klagen gegen die in Ziffer 3 des Bescheides vom 11. Februar 2026 getroffene Abschiebungsanordnung nach Lettland begehren und andererseits gegen das in Ziffer 4 angeordnete und befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot. Insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Antragstellern ist davon auszugehen, dass sie mit der Formulierung, sie beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, im Eilverfahren gegen sämtliche sie belastende Verwaltungsakte der Behörde vorgehen wollen, gegen die die Hauptsacheklage keine aufschiebende Wirkung hat. Mit der veränderten Verwaltungspraxis des Bundesamtes, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auch ohne Vorliegen besonderer Umstände nunmehr auf den grundsätzlich gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG maximal möglichen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen, hat sich auch das typischerweise anzunehmende Rechtsschutzinteresse der Antragsteller im Rahmen des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen einen Unzulässigkeitsbescheid im Rahmen eines Dublin-Verfahrens erweitert.
17
Die so verstandenen Anträge, zu deren Entscheidung nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter berufen ist, sind zulässig. Sie sind begründet, soweit es die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 60 Monate in Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 11. Februar 2026 anbelangt. Im Übrigen sind sie unbegründet.
18
1. Die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO sind zulässig.
19
Sie sind insbesondere statthaft, weil den Anfechtungsklagen gegen die Abschiebungsanordnung sowie gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als unteilbarem Verwaltungsakt (Pietzsch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Ed. 1.10.2024, § 34a AsylG Rn. 37) kraft bundesgesetzlicher Regelung keine aufschiebende Wirkung zukommt, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1, § 34a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 AsylG, § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. Schließlich ist das Verwaltungsgericht Ansbach nach § 83c AsylG, § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO auch für die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots örtlich zuständig. Die Anträge wurden innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 AsylG gestellt.
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2. Die Anträge sind begründet, soweit sie sich gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG in Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 11. Februar 2026 richten. Im Übrigen, hinsichtlich der in Ziffer 3 getroffenen Abschiebungsanordnung nach Lettland, sind sie unbegründet.
21
a) Die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung nach Lettland sind unbegründet.
22
Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Es hat dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung zu treffen. Das Gericht hat zwischen dem in der gesetzlichen Regelung – hier § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG – zum Ausdruck kommenden Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse der Antragsteller regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen.
23
Unter Heranziehung dieser Grundsätze fällt die zu treffende Ermessensentscheidung zugunsten des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin aus, weil die im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung ergibt, dass die Klagen gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 11. Februar 2026 unter dem gerichtlichen Aktenzeichen AN 18 K 26.50065 voraussichtlich erfolglos bleiben werden. Denn die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides getroffene Abschiebungsanordnung nach Lettland erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) als rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
24
aa) Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung nach Lettland ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, eine entsprechende Abschiebung somit nicht rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG. Die vorliegend ergangene Abschiebungsanordnung wird diesen Anforderungen gerecht.
25
bb) Die Antragsgegnerin geht zutreffend von einer Zuständigkeit Lettlands für die Bearbeitung der Asylgesuche der Antragsteller aus.
26
Die Zuständigkeit richtet sich nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO i.V.m. den Regelungen über das Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 23 ff. Dublin III-VO. Die Zuständigkeit für die minderjährigen Kinder der Antragstellerin zu 1), die Antragsteller zu 2) bis 5), ist gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO untrennbar mit derjenigen für die Antragstellerin zu 1) verbunden.
27
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 2. April 2019 (C-582/17 und C 583/17 – juris) muss im Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 23 Abs. 1 Dublin III-VO vom ersuchenden Staat nicht geprüft werden, ob der ersuchte Staat selbst zuständig ist. Anders als im Aufnahmeverfahren nach Art. 21, Art. 22 Dublin III-VO ist es nicht erforderlich, dass die Zuständigkeit des ersuchten Staates nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO geklärt ist. Der ersuchende Staat muss gerade nicht selbst in die Prüfung einsteigen, wer für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags nach Art. 8 bis 15 Dublin III-VO zuständig ist. Eine Rücküberstellung im Wiederaufnahmeverfahren erfolgt vielmehr zur Durchführung des Zuständigkeitsverfahrens im ersuchten Staat, ohne dass dessen eigene Zuständigkeit feststehen muss. Ausreichend ist vielmehr, dass dieser Mitgliedstaat den Erfordernissen nach Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) bis d) Dublin III-VO genügt (vgl. zum Ganzen EuGH, U.v. 2.4.2019 – C-582/17, – 10 – C-583/17 – juris Rn. 54 ff.; so auch aus neuerer Zeit: VG Düsseldorf, B.v. 12.4.2024 – 29 L 776/24.A – juris Rn. 7 ff.; VG Greifswald, B.v. 19.7.2023 – 3 B 645/22 HGW – juris; VG Berlin, B.v. 13.6.2023 – 39 L 299/23 A – juris; VG Köln, B.v. 7.6.2023 – 6 L 858/23.A – juris; VG Würzburg, U.v. 6.6.2023 – W 1 K 22.50348 – juris; VG Ansbach, B.v. 16.2.2024 – AN 17 S 24.50087 – juris Rn. 19; B.v. 28.3.2023 – AN 17 S 23.50155 – juris). Der Europäische Gerichtshof macht hiervon zwar eine Ausnahme für Fälle, in denen offensichtlich die Zuständigkeit des ersuchenden Staates gegeben ist. In einem solchen Fall hat die Rückführung des Antragstellers zu unterbleiben und hat der ersuchende Staat seine Zuständigkeit sogleich anzuerkennen (EuGH, U.v. 2.4.2019 – C 582/17, C-583/17 – juris Rn. 83 ff., Ls. 3). Andernfalls entstünde ein vermeidbares und uneffektives Hin- und Herverschieben von Asylantragstellern (VG Ansbach, U.v. 28.6.2021 – AN 17 K 19.50954 – juris).
28
Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf Lettland erfüllt, ein Ausnahmetatbestand im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegt nicht vor.
29
Die Antragsteller haben zur Überzeugung des Einzelrichters vor ihrer Asylantragstellung in Deutschland einen Asylantrag in Lettland gestellt, der abgelehnt worden ist. Dies folgt einerseits aus den Eurodac-Treffern der Kategorie 1 in Lettland (* …*) mit dem Datum der Antragstellung und Fingerabdrucknahme am 17. März 2025 hinsichtlich der Antragsteller zu 1) bis 3). Dass keine Treffer hinsichtlich der Antragsteller zu 4) und 5) vorliegen, ist insoweit unschädlich, da von Kindern unter 14 Jahren nach Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) 603/2013 [Eurodac-VO] keine Fingerabdrücke genommen werden. Bei den Eurodac-Treffern handelt es sich um Beweismittel im Rahmen der Rückübernahmeverpflichtungen der Art. 18 Abs. 1 Buchst. b), c) und d) Dublin III-VO (vgl. VO (EG) 1560/2003, Anhang II, Verzeichnis A Beweise, II Nr. 2). Dazu tritt die Erklärung der Antragstellerin zu 1) vor dem Bundesamt, dass sie in Lettland eine Ablehnung ihres Asylantrages nach Anhörung zu den Asylgründen bekommen hätten. Dem geht denknotwendig voraus, dass in Lettland auch ein Asylantrag gestellt worden ist (hierbei handelt es sich um ein Indiz (vgl. VO (EG) 1560/2003, Anhang II, Verzeichnis B Indizien, II Nr. 2). Schließlich haben die lettischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2026 am 5. Februar 2026 auf Basis des Art. 18 Abs. 1 Buchst. d statt Buchst. b Dublin III-VO, akzeptiert (auch dies ist ein Beweismittel i.S.d. VO (EG) Nr. 1560/2003, Anhang II, Verzeichnis A Beweise, II Nr. 2). Dass Lettland das Wiederaufnahmegesuch nicht, wie vom Bundesamt ursprünglich angefragt nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO, sondern auf Basis des Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO, ist unschädlich, da es sich ebenfalls um einen Wiederaufnahmetatbestand handelt. Es besteht für das Gericht kein Anlass, an den Angaben der lettischen Behörden zu zweifeln.
30
Für eine offensichtliche Zuständigkeit Deutschlands als ersuchenden Mitgliedstaat im Sinne der Rechtsprechung des EuGH spricht hier auch mit Blick auf den vorgetragenen Ehemann der Antragstellerin zu 1) bzw. Vater der Antragsteller zu 2) bis 5) nichts. Sowohl sein Asylerstantrag als auch sein Folgeantrag waren zum nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz bestandskräftig abgelehnt und ergibt sich auch aus Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Dublin III-VO nichts anderes, da für Herrn … bereits eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
31
cc) Der Zuständigkeit Lettlands stehen auch nicht Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO entgegen.
32
Es ist schon zweifelhaft, ob in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG, Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO die Unzulässigkeitsentscheidung überhaupt am Maßstab der Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO zu messen oder lediglich nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu prüfen ist, ob die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat zulässig ist (BayVGH, U.v. 11.7.2024 – 24 B 24.50009 – juris Ls. 1, Rn. 17 ff.). Doch selbst wenn nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO zu prüfen wäre, ergäbe sich keine Zuständigkeit der Beklagten.
33
Nach der Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO ist ein Mitgliedstaat, in dem ein Drittstaatsangehöriger einen Schutzantrag gestellt hat, dazu verpflichtet, die Zuständigkeitsprüfung fortzusetzen, wenn es sich als unmöglich erweist, den Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zunächst zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen. Kann unter diesen Voraussetzungen an keinen anderen zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
34
Das lettische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen weisen keine systemischen Schwachstellen auf, die für die Antragsteller die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK mit sich brächten.
35
Nach dem System der normativen Vergewisserung (siehe dazu BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 – juris Rn. 181 ff.) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (siehe dazu EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u. C-493/10 – juris Rn. 75 ff.; U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 80 ff.) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine unwiderlegliche Vermutung; vielmehr ob liegt es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Antragsteller nicht an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn das dortige Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber systemische Mängel aufweisen, die regelhaft so defizitär sind, dass sie im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK bergen (EuGH, U.v. 21.12.2011 – N.S., C-411/10, C-493/10 – NVwZ 2012, 417; BVerwG, U.v. 8.1.2019 – 1 C 16/18 – juris Rn. 37). Ein systemischer Mangel liegt jedoch nur dann vor, wenn er im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt ist oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägt. Derlei Mängel treffen den Einzelnen nicht unvorhersehbar oder schicksalshaft, sondern lassen sich wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren (BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6/14 – juris Rn. 9).
36
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bei der Prüfung, ob eine Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens in den an sich zuständigen Mitgliedstaat die Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung birgt, aber nicht nur in den Blick zu nehmen, ob diese Gefahr im Rahmen des Asylverfahrens droht, sondern auch, ob nach einer etwaigen Anerkennung als Asylberechtigter eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 87 ff.).
37
An die Feststellung systemischer Mängel sind hohe Anforderungen zu stellen. So fallen Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der genannten Konvention verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt. Dies wird erst dann anzunehmen sein, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Bett, Brot und Seife“), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 91 f.; s.a. BayVGH, U.v. 11. Juli 2024 – 24 B 24.50010 – Rn. 21).
38
Bei Anlegen dieses Maßstabs ergeben sich mit Blick auf das dem Gericht gegenwärtig vorliegende Erkenntnismaterial keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellern bei einer Überstellung in die Republik Lettland wegen dort bestehender systemischer Schwachstellen im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen oder im Falle einer etwaigen Anerkennung als international Schutzberechtigte eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh drohen würde. Es wird insoweit gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Gründe des Bescheides vom 11. Februar 2026 Bezug genommen, welcher sich mit dem Nichtvorliegen systemischer Mängel im lettischen Asylverfahren auseinandersetzt. Ergänzend wird auch im Hinblick auf die sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergebende aktuelle Auskunftslage für Lettland wie folgt ausgeführt:
39
(1) In der Republik Lettland ist grundsätzlich ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit sowie, bei Bedürftigkeit, staatlich gewährleisteter Rechtsberatung etabliert. Sogenannte Dublin-Rückkehrer erhalten ein reguläres Asylverfahren. Wenn das Asylverfahren eines Rückkehrers noch nicht eingestellt ist, kann es wiedereröffnet oder fortgesetzt werden. Bei bereits erfolgter Einstellung ist eine neue Asylantragstellung erforderlich. Auch Folgeantragsteller haben grundsätzlich Anspruch auf die materiellen Aufnahmebedingungen. Unter den Voraussetzungen des Art. 16 des lettischen Asylgesetzes ist eine Inhaftierung von Dublin Rückkehrern möglich, insbesondere zur Identitätsklärung, notwendigen Tatsachenfeststellung oder bei missbräuchlicher Antragstellung. Die Unterbringung von Asylbewerbern erfolgt in Zentren wie etwa dem in …(400 Personen), welches 17 km von Riga entfernt ist, und dem Anfang 2022 neu beschlossenen Zentrum in …, Gemeinde … (250 Personen). Das Unterbringungszentrum in … ist mit Wohnräumen, Gemeinschaftsküchen und Unterrichtsräumen ausgestattet. Zusätzlich wurde im Dorf …ein multifunktionales Zentrum für Anwohner und Asylbewerber eröffnet. Dort stehen den Asylbewerbern eine Küche, eine Waschküche, eine Kinderkrippe, ein Fernsehraum, ein Klassenzimmer mit Internetzugang, eine Sporthalle, eine Bibliothek und zusätzliche Wohnräume zur Verfügung. Auch wurden im Rahmen eines vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierten Alfa-Projekts behindertengerechte Räumlichkeiten eingerichtet. Über das geplante Unterbringungszentrum in … wird berichtet, dass es über die erforderliche Ausstattung und ein entsprechendes Dienstleistungsangebot verfüge. Bedürftige Asylbewerber erhalten zudem ein Taggeld von 3 EUR/Tag. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist nach sechs Monaten eröffnet, wenn das Verfahren ohne eigenes Verschulden des Asylbewerbers nicht binnen dieser sechs Monate abgeschlossen ist. Das Recht auf Arbeit gilt bis zu dem Tag, an dem die endgültige Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des alternativen Status oder die Ablehnung der Zuerkennung in Kraft getreten ist. Die medizinische Versorgung ist durch einen Anspruch auf ein Mindestmaß an staatlich bezahlter Gesundheitsfürsorge gewährleistet. Darüber hinaus besteht Anspruch auf eine medizinische Erstversorgung, zahnärztliche Hilfe in dringenden Fällen, Befreiung von Patientenzuzahlungen, im Falle der Inhaftierung auf eine Überprüfung des Gesundheitszustands und notwendige medizinische Betreuung und psychiatrische Hilfe bei schweren psychischen Störungen. Die zentrale Rolle im Gesundheitssystem spielt der Hausarzt, der wesentliche Leistungen der medizinischen Grundversorgung erbringt und die Gesundheitsversorgung insgesamt koordiniert. Zwar wird bei Inanspruchnahme der vom Staat bezahlten Gesundheitsleistungen ein Patientenbeitrag verlangt, von dem allerdings Kinder unter 18 Jahren, Schwangere, Frauen nach der Geburt, Behinderte und bedürftige Personen befreit sind. Unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbern wird ein gesetzlicher Vormund zur Seite gestellt, der den Minderjährigen bei der Wahrung seiner persönlichen, rechtlichen und vermögensrechtlichen Interessen im Hoheitsgebiet der Republik Lettland vertritt. Dieser arbeitet mit dem Staat und den örtlichen Behörden zusammen und ist u.a. verpflichtet, dem unbegleiteten Minderjährigen eine seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechende Unterbringung und Versorgung zu gewähren. Soweit der Minderjährige vorher Schüler in einem anderen Land war, ist er berechtigt, in Lettland seine Ausbildung abzuschließen. Kinder mit Gewalterfahrungen bzw. bei Bedarf haben ein Recht auf soziale Rehabilitation. Auch die Bedürfnisse sonstiger vulnerabler Asylantragsteller werden adäquat berücksichtigt, etwa durch besondere Unterstützung im Asylverfahren oder spezielle Unterbringung. Über die staatlichen Leistungen hinaus gibt es eine Reihe von Unterstützungsdiensten durch Nichtregierungsorganisationen, etwa Safe House (Unterstützung von Opfern von Menschenhandel, Immigranten, Asylbewerbern und Schutzberechtigten), die Caritas (Beratung, Information, Kleidung und Unterkünfte) und das Lettische Rote Kreuz (zum Ganzen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Lettland, 5.4.2024, S. 4 ff. [im Folgenden BFA Österreich]; speziell für Dublin Rückkehrer: European Union Agency for Asylum [EUAA], Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Latvia, 29.5.2024; speziell zum Gesundheitssystem: Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Lettland, Juli 2024, S. 18 ff.; es sind kaum neuere Quellen verfügbar, der jüngste Report der Bertelsmann-Stiftung (BTI 2026 Country Report Latvia) beschäftigt sich vor allem mit politischen und ökonomischen Fragen, allerdings nicht spezifisch in Bezug auf Dublin-Rückkehrer bzw. Antragsteller auf internationalen Schutz).
40
Lettland verfügt über zwei spezielle Hafteinrichtungen für ausländische Staatsangehörige: Die Anhaltzentren … und … Die meisten der in diesen Zentren befragten ausländischen Staatsangehörigen gaben an, korrekt behandelt worden zu sein. Abgesehen von einigen Berichten über verbale Beschimpfungen in Daugavpils hat die prüfende Delegation des „European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment” (CPT) keine Vorwürfe über Misshandlungen erhalten. Allerdings wurden Vorwürfe erhoben, dass zwischen August 2021 und März 2022 im Zusammenhang mit dem starken Zustrom von Migranten inhaftierte ausländische Staatsangehörige schwer misshandelt worden seien. Die Haftbedingungen in beiden Einrichtungen entsprechen im Allgemeinen einem guten Standard. Es gibt das System der offenen Tür, d.h. die Inhaftierten können sich innerhalb ihrer Wohneinheit frei bewegen und sich den ganzen Tag über in Gemeinschaftseinrichtungen aufhalten. Nach einer Inhaftnahme besteht die Möglichkeit, Rechtsschutz binnen 48 Stunden nach Bekanntgabe des Inhaftierungsprotokolls zu suchen sowie die Rechtmäßigkeit der Fortdauer des Freiheitsentzugs regelmäßig gerichtlich überprüfen zu lassen. Eine Inhaftierung durch gerichtliche Entscheidung darf einen Zeitraum von zwei Monaten bzw. die Dauer des Asylverfahrens nicht überschreiten, wobei diese regelhaft maximal drei Monate nach Durchführung der Anhörung, jedenfalls nicht länger als sechs Monate betragen soll; in Ausnahmefällen ist eine Verlängerung möglich (BFA Österreich, S. 8; EUAA, S. 11; Section 19 des lettischen Asylgesetzes [englische Fassung]: https://likumi.lv/ta/en/en/id/278986, zuletzt abgerufen am 29.4.2026).
41
Im Mai 2023 wurde der seit August 2021 bestehende Ausnahmezustand in verschiedenen Regionen nahe der Grenze zu Belarus um weitere drei Monate verlängert. Die Regierung hat mehrfach angekündigt, den Ausnahmezustand durch feste Anlagen zur Verhinderung illegaler Grenzübertritte ersetzen zu wollen und erließ Mitte März 2024 für die Dauer von sechs Monaten weitergehende Befugnisse zum Schutz der Grenze, wobei auch Polizei und Militär die Grenzschutzbehörden in diesem Zeitraum unterstützen sollen. Der staatliche Grenzschutz nahm im Jahr 2022 189 Personen in Gewahrsam, die die Grenze von Belarus aus unrechtmäßig überschritten hatten. Lettland nahm im Laufe des Jahres 2022 200 Personen aus humanitären Gründen auf und meldete mehr als 5.000 vereitelte Grenzübertritte, was in der Praxis bedeutete, dass diese Menschen nach Belarus zurückgeschoben wurden. Die Personen, die von der Grenze abtransportiert wurden, kamen meist willkürlich in Haft. Im Jahr 2023 wurden fast 14.000 Versuche der illegalen Einreise aus Belarus nach Lettland verhindert (BFA Österreich, S. 6 f.). Auch aus jüngerer Zeit gibt es unspezifische Meldungen, dass Lettland den verstärkten Grenzschutz zu Belarus bis Mitte 2026 verlängert habe (Zeit online, Lettland verlängert verstärkten Grenzschutz zu Belarus, 22.12.2025, https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-12/lettlang-verlaengerunggrenzschutz-belarus, zuletzt abgerufen am 29.4.2026).
42
(2) Anerkannte Flüchtlinge erhalten in Lettland eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die alle fünf Jahre erneuert werden muss. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine auf ein Jahr befristete – dann aber verlängerbare – Aufenthaltserlaubnis. Anerkannte Flüchtlinge haben nach dem Erhalt des Schutzstatus ein Recht auf Familienzusammenführung. Im Falle einer befristeten Schutzform ist dies erst nach einem zweijährigen Aufenthalt in Lettland möglich. Personen mit dem Status eines Flüchtlings oder mit subsidiärem Schutzstatus, die nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, haben Anspruch auf Sozialhilfe. Anerkannte Flüchtlinge und andere Schutzberechtigte haben Anspruch auf eine einmalige finanzielle Unterstützung in Höhe von 278 EUR (für Minderjährige 194 EUR). Bei verheirateten Paaren erhält der eine Ehepartner 278 EUR und der andere 194 EUR. Schutzberechtigte haben zudem Anspruch auf eine monatliche Zahlung in Höhe von 139 EUR (für Minderjährige 97 EUR). Bei Verheirateten erhält ein Ehepartner 139 EUR und der andere 97 EUR. Die monatliche Zahlung ist für Schutzberechtigte mit Flüchtlingsstatus auf zehn Monate, für subsidiär Schutzberechtigte auf sieben Monate befristet. Asylbewerber, Flüchtlinge und Personen mit subsidiären Schutzstatus haben Anspruch auf die Dienste von Sozialarbeitern und Sozialbetreuern, die ihnen beratend und helfend zur Seite stehen, ihnen bei der Integration in die lettische Gesellschaft und beim Einleben in Lettland helfen, sie bei Anmeldungen zum Beispiel bei der staatlichen Arbeitsagentur und einem Allgemeinmediziner unterstützen und ihnen bei der Eröffnung eines Bankkontos, bei der Wohnungssuche und bei der Anmeldung des Wohnsitzes helfend zur Seite stehen. Die Dienste eines Sozialarbeiters stehen Asylbewerbern drei Monate lang ab dem Zeitpunkt ihrer Ankunft in Lettland oder bis zur Zuerkennung des Status eines Flüchtlings oder einer Person mit subsidiärem Schutz zur Verfügung. Nach Erlangung eines Schutzstatus steht der Dienst für weitere zwölf Monate zur Verfügung. Der Dienst des Sozialarbeiters endet, wenn die betreute Person während der Dauer des Dienstes Lettland verlässt. Schutzberechtigte oder Personen mit subsidiärem Schutzstatus haben Anspruch auf ein Mindestmaß an staatlich bezahlter Gesundheitsfürsorge. Subsidiärer Schutz, genauso wie der Flüchtlingsstatus, ermöglichen den Schutzberechtigten Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und Arbeitsmarkt (BFA Österreich, S. 10 f.).
43
(3) Nach alledem bestehen keine Anhaltspunkte, dass den Antragstellern bei einer Überstellung in die Republik Lettland wegen dort bestehender systemischer Schwachstellen im Asylverfahren, in den Aufnahmebedingungen oder im Falle einer etwaigen Anerkennung als international Schutzberechtigte eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde.
44
Diese Annahme steht mit der weit überwiegenden neueren Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte in Einklang (etwa VG Ansbach, B.v. 7.3.2025 – AN 18 S 25.50061 – juris; B.v. 14.1.2025 – AN 18 S 23.50566 – juris; VG Düsseldorf, B.v. 22.3.2024 – 14 L 485/24.A – juris Rn. 31 ff.; VG Köln, B.v. 15.1.2024 – 22 L 1811/23.A – juris Rn. 18 ff.; VG Chemnitz, B.v. 2.11.2023 – 7 L 421/23.A – juris Rn. 34 ff.; VG Magdeburg, B.v. 20.10.2023 – 3 B 281/23 – juris Rn. 7 ff.; VG Münster, B.v. 10.5.2022 – 2 L 353/22.A, 8714360 – juris; a.A. VG Braunschweig, B.v. 6.10.2023 – 2 B 217/23 – juris, allerdings mit einer von der hiesigen abweichenden Konstellation).
45
Bei den Antragstellern ist zwar zu berücksichtigen, dass sie als Familienverband – (wohl) alleinerziehende Mutter mit vier minderjährigen Kindern – nach Lettland überstellt würden. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die lettischen Aufnahmebedingungen im Asylverfahren und nach etwaiger Anerkennung im Falle von Familien mit minderjährigen Kindern bei wohl alleinerziehender Mutter die Schwelle einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh unterschreiten würden. Vielmehr ist es so, dass ausweislich der Erkenntnismittel auf die Bedürfnisse vulnerabler Asylbewerber eingegangen wird, etwa durch eine besondere Unterbringung und Unterstützung im Asylverfahren. Auch die Tatsache, dass die lettischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin auf Basis des Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO akzeptiert haben, sprich davon auszugehen ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz durch Lettland abgelehnt wurde, ändert hieran nichts. Zum einen wäre das schlicht das Ergebnis eines rechtsstaatlich durchgeführten Asylverfahrens (s.o.) und insofern auch bei für die Antragsteller negativem Ausgang keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh. Und selbst wenn die Antragsteller einen Folgeantrag stellen wollten, wäre ihnen das eröffnet und würde nicht zum Entzug materieller Aufnahmebedingungen führen (EUAA, Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Latvia, 29.5.2024, S.4). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Antragstellerin zu 1) für sich und die Antragstellerin zu 2) geltend gemacht hat, sind einerseits nicht substantiiert vorgetragen, zum anderen wären sie auf das lettische Gesundheitssystem zu verweisen.
46
Soweit über die Verlängerung des Ausnahmezustandes, sog. Pushbacks und willkürliche Inhaftierungen von (potentiellen) Asylbewerbern insbesondere an der Grenze zu Belarus berichtet wird, wären diese zwar grundsätzlich geeignet, den Befund einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung zu tragen. Jedoch sind die Antragsteller als sogenannte Dublin-Rückkehrer nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer willkürlichen Inhaftierung oder eines Pushbacks ausgesetzt. Die Antragsteller würden offensichtlich nicht über die Grenze Belarus-Lettland einreisen, sondern aller Voraussicht nach per Flugzeug, Zug oder Kfz von Deutschland überführt werden. Die neueren Erkenntnismittel liefern keine Belege dafür, dass Dublin-Rückkehrer wie (potentielle) Asylbewerber an der Landgrenze zwischen Belarus und Lettland behandelt werden (so auch VG Hamburg, B.v. 8.3.2023 – 9 AE 235/23 – S.8, abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/resource/blob/640076/e4e50b33bf6521e…76/9-ae-235-23-beschlussvom-08-03-2023-data.pdf). Die auf dem System der normativen Vergewisserung (siehe dazu BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 – juris Rn. 181 ff.) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (siehe dazu EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u. C-493/10 – juris Rn. 75 ff.; U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 80 ff.) basierende Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht, ist mit Blick auf Dublin-Rückkehrer nicht erschüttert.
47
Schließlich ist auch keine Überlastung des lettischen Asylsystems durch die Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge ersichtlich. Ende 2023 hatte Lettland 46.000 Anträge auf vorübergehenden Schutz von ukrainischen Bürgern erhalten. Deren Unterstützung wird durch das Gesetz über die Hilfe für ukrainische Zivilsten gewährleistet, das erstmals im März 2022 verabschiedet und seitdem mehrmals verlängert wurde. Für 2024 wurde eine Unterstützung in gleicher Höhe wie im Jahr 2023 erwartet. Eine diesbezügliche Überforderung der Kapazitäten Lettlands wird nicht beschrieben (BFA Österreich, S. 4).
48
dd) Individuelle, außergewöhnliche Gründe im Sinne des Art. 16 Dublin III-VO (abhängige Personen) sind nicht ersichtlich oder vorgetragen. Auch die Voraussetzungen für eine verpflichtende Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO durch die Antragsgegnerin liegen nicht vor.
49
Gemäß Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dabei ist es grundsätzlich Sache des betreffenden Mitgliedstaats, die Umstände zu bestimmen, unter denen er von der Befugnis, die durch die Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eingeräumt wird, Gebrauch machen möchte, um zu entscheiden, ob er sich bereit erklärt, einen Antrag auf internationalen Schutz, für den er nach den in dieser Verordnung definierten Kriterien nicht zuständig ist, selbst zu prüfen (EuGH, U.v. 31.1.2019 – C-661/17 – juris Rn. 59). Dem Mitgliedstaat wird insoweit ein weites Ermessen eingeräumt (EuGH, U.v. 10.12.2013 – C-394/12 – juris Rn. 57; U.v. 31.1.2019 – C-661/17 – juris Rn. 60). Allerdings stellt sich die Entscheidung eines Mitgliedstaats über die Anwendung der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Ermessensklausel als Durchführung des Unionsrechts im Sinne des Art. 51 Abs. 1 GRCh dar (EuGH, U.v. 16.2.2017 – C 578/16 PPU – juris Rn. 53; U.v. 31.1.2019 – C-661/17 – juris Rn. 64), so dass insoweit die Unionsgrundrechte zu beachten sind, worunter auch Art. 7 GRCh mit dem Schutzbereich der Achtung des Familienlebens fällt. Dies greift wiederum Erwägungsgrund 14 der Dublin III-VO auf. Unabhängig von der Frage, ob insoweit überhaupt ein einklagbarer Rechtsanspruch des betroffenen Ausländers in Betracht kommt (dagegen etwa VGH BW, U.v. 29.7.2019 – A 4 S 749/19 – juris Rn. 39; Vollrath in Decker/Bader/Kothe, BeckOK, Migrations- und Integrationsrecht, 24. Ed. 1.1.2026, Art. 17 Rn. 4), so haben die Antragsteller hier keinen.
50
Es besteht derzeit kein Anhaltspunkt für eine schützenswerte, in Deutschland bestehende und tatsächlich gelebte familiäre Gemeinschaft. Zwar hat die Antragstellerin zu 1) in der Antrags- und Klageschrift vorgetragen, ihr Ehemann würde sich seit zwei Jahren in Deutschland befinden. Jedoch ergibt sich aus den Behördenakten zu dessen Asylverfahren, dass er seit dem 22. Oktober 2025 nach unbekannt verzogen ist und dass eine Betreibensaufforderung am 7. November 2025 nicht hat zugestellt werden können. Noch dazu ist Herr …aufgrund einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung nach Tadschikistan soweit ersichtlich vollziehbar ausreisepflichtig und ist kein Aufenthaltsrecht in Deutschland erkennbar. Schließlich ist auch nichts zu einer in Deutschland tatsächlich gelebten familiären Gemeinschaft vorgetragen. Wenn allen Familienmitgliedern an einem gemeinsamen Aufenthalt gelegen ist, könnten sie zudem nach Tadschikistan zurückkehren, nachdem aller Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt worden sind, hinsichtlich der Antragsteller durch Lettland, hinsichtlich des Herrn … durch Deutschland.
51
ee) Schließlich stehen einer Abschiebung weder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die das Bundesamt im Rahmen der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG – „sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“ – zu prüfen hat, noch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG entgegen.
52
(1) Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis liegt nicht vor. Insbesondere sind die Antragsteller nicht gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK aus Gründen des Schutzes des Ehe- und Familienlebens zu dulden. Hierzu wird auf die Ausführungen zu Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO verwiesen.
53
Gesundheitliche Einschränkungen als inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht in substantiierter Weise vorgetragen, vgl. § 60a Abs. 2c AufenthG.
54
(2) Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kommt ebenfalls nicht in Betracht. Wie bereits unter II. 2. a) cc) erörtert, besteht für die Antragsteller bei einer Abschiebung nach Lettland insbesondere mit Blick auf die dortigen Lebensumstände sowohl für Asylsuchende bzw. anerkannte Schutzberechtigte als auch für abgelehnte Asylbewerber nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.
55
(3) Schließlich ist auch für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nichts ersichtlich.
56
b) Die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 AufenthG sind begründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Ermessensentscheidung fällt zugunsten des Interesses der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen (AN 18 K 26.50065) gegen Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 11. Februar 2026 aus, weil die im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung ergibt, dass die Klagen voraussichtlich Erfolg haben werden. Denn das in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids angeordnete und auf 60 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) als rechtswidrig und verletzt die Antragsteller in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 Satz 1 VwGO.
57
Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AufenthG in Folge einer Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG), für die gemäß § 75 Nr. 12, § 11 Abs. 5c AufenthG das Bundesamt zuständig ist, ist als unteilbarer Verwaltungsakt anzusehen, insbesondere ist keine Aufspaltung in Anordnung und Befristung möglich. Daher sind Anordnung und Befristung insgesamt rechtswidrig und aufzuheben bzw. hier die aufschiebende Wirkung insgesamt anzuordnen, auch wenn sich lediglich die Ermessensentscheidung hinsichtlich der Befristung als rechtswidrig erweist (Pietzsch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Ed. 1.10.2024, § 34a AsylG Rn. 37; BVerwG, U.v. 7.9.201 – 1 C 47/20 – NVwZ 2021, 1842, 1842 f.; OVG M-V, U.v. 19.2.2024 – 4 LB 179/23 OVG – juris Rn. 17; VG Düsseldorf, B.v. 15.1.2025 – 24 L 3552/24 – juris Rn. 174 ff.; VG Würzburg, GB v. 14.1.2025 – W 6 K 24.50466 – juris Rn. 26).
58
Der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 11. Februar 2026 findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Dieses ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wobei die Frist außer in den hier nicht einschlägigen Fällen des § 11 Abs. 5 bis Abs. 5b AufenthG maximal fünf Jahre betragen darf. Mit der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 60 Monate hat die Antragsgegnerin das ihr zukommende Ermessen fehlerhaft im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt.
59
Bei der Festsetzung der Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat das Bundesamt unter präventiven Gesichtspunkten einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Schützenswert sind dabei solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln, etwa das durch Art. 6 GG, Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK geschützte Familien- und Privatleben (BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 46/20 – juris Rn. 13 ff.; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 11 AufenthG Rn. 58 ff.). In der Rechtsprechung zu den durch das Bundesamt festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbote hat sich die Linie herausgebildet, dass, wenn im konkreten Fall weder Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, noch gegenteilige, zu Gunsten des Ausländers sprechende Umstände und auch sonst keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen erkennbar sind, es keinen Bedenken begegnet, wenn das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate befristet, also die Hälfte des durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bzw. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der RL 2008/115/EG (Rückführungs-RL) eröffneten Rahmens ausschöpft (VG Würzburg, GB v. 14.1.2025 – W 6 K 24.50466 – juris Rn. 27 m.w.N.; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 11 AufenthG Rn. 61; s.a. BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 46/20 – juris Rn. 27 f.; BayVGH, U.v. 14.11.2019 – 13a B 19.31153 – juris Rn. 64 [die letzteren beiden Entscheidungen betrafen jedoch keine Dublin-Verfahren]).
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Gemessen an diesem Maßstab ist die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung in Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 11. Februar 2026 ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig (§ 114 Satz 1 VwGO). Es sind weder den Gerichts- und Behördenakten noch dem streitgegenständlichen Bescheid Umstände zu entnehmen, die es aus gefahrenabwehrrechtlichen, spezial- oder generalpräventiven Gründen angezeigt ließen, die Höchstfrist des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von fünf Jahren auszuschöpfen, um die Antragsteller für diesen Zeitraum nach unterstellter Abschiebung dem Bundesgebiet fernzuhalten. Die Antragsgegnerin führt zur Begründung hauptsächlich aus, dass die Antragsteller im Bundesgebiet über keine wesentlichen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen verfügten, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären. Außerdem hätten sie keine Belange vorgetragen, die eine kürzere Frist angezeigt erscheinen ließen. Das trifft zwar zu, ist aber alleine nicht hinreichend, das Ermessen in Richtung einer nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG maximal möglichen Befristung von 60 Monaten zu lenken. Für die Wahl der Höchstfrist reicht es nicht aus, dass es keine besonderen, zu Gunsten der Antragsteller sprechenden Momente gibt, sondern es müssten umgekehrt über das allgemein durch § 11 Abs. 1 AufenthG legitimierte öffentliche Interesse, den Ausländer nach erfolgter Ausreise bzw. Abschiebung eine bestimmte Zeit nicht wieder in das Bundesgebiet einreisen zu lassen – denn diesem Interesse dient auch ein Ausreise- und Aufenthaltsverbot befristet auf weniger als 60 Monate –, besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Antragsteller nach einer Ausreise oder Abschiebung so lange wie gesetzlich höchstens erlaubt vom Bundesgebiet fernzuhalten. Solche Anhaltspunkte könnten etwa sein, dass es sich um eine wiederholte Einreise nach bereits erfolgter Abschiebung handelt, erhebliche Straftaten vorliegen, gefälschte Dokumente genutzt oder Mitwirkungspflichten verletzt wurden. Aber auch generalpräventive Erwägungen dürfen grundsätzlich eine Rolle spielen, allerdings tragen sie alleine regelmäßig keine Ausreizung der Fünf-Jahres-Grenze (zum Ganzen Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 11 AufenthG Rn. 58 ff.). Dies hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Ermessensausübung nicht ausreichend dargelegt. Insoweit trägt auch ihr Verweis darauf nicht, dass keine Anhaltspunkte für das Festsetzen einer (noch) höheren Frist, wohl gestützt auf § 11 Abs. 5 bis Abs. 5b AufenthG, vorliegen, weil sie sich bei der Ermessensausübung im Rahmen der einschlägigen Norm, nämlich § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu bewegen hat. Das Argument, die Abschiebung von Ausländern würde regelmäßig einen deutlich höheren Aufwand bedeuten, als wenn diese freiwillig ausreisten, trifft ebenfalls zu, trägt aber keine Ausweitung der Befristung auf 60 Monate (Dollinger a.a.O. Rn. 62).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 159 Satz 1 VwGO und § 83b AsylG. Nachdem die Antragsteller hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheides (Unzulässigkeitsentscheidung, Verneinung Abschiebungsverbote, Abschiebungsanordnung) unterliegen und hinsichtlich Ziffer 4 (Anordnung und Befristung Einreise- und Aufenthaltsverbot) obsiegen, erscheint eine Quotelung im Verhältnis ¾ zu ¼ angemessen. Zwar sind Antragsgegenstand nur die Ziffern 3 und 4, jedoch werden die Ziffern 1 und 2 im Rahmen der Ziffer 3 geprüft.
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Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
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4. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.