Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 30.04.2026 – AN 14 K 26.571
Titel:

Allgemeine Leistungsklage wegen Untätigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörde, Anforderungen des Art. 78 Abs. 2 Alt. 2 DS-GVO, Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Erledigung des Rechtsstreits, Verfahrenskosten, Erledigungserklärung, Sachstandsanfrage, Beschwerdeverfahren, Kostentragung, Verfahrensverzögerung, Streitwertfestsetzung

Normenketten:
DS-GVO Art. 78 Abs. 2 Alt. 2
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1
VwGO analog § 161 Abs. 3
Schlagworte:
Allgemeine Leistungsklage wegen Untätigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörde, Anforderungen des Art. 78 Abs. 2 Alt. 2 DS-GVO, Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Erledigung des Rechtsstreits, Verfahrenskosten, Erledigungserklärung, Sachstandsanfrage, Beschwerdeverfahren, Kostentragung, Verfahrensverzögerung, Streitwertfestsetzung

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Klägerin begehrte mit ihrer Untätigkeitsklage die Entscheidung über ihre datenschutzrechtliche Beschwerde vom 16. April 2024 durch den Beklagten.
2
Am 3. Mai.2024 bestätigte der Beklagte der Klägerin den Eingang ihrer Beschwerde und teilte mit, dass im Weiteren nunmehr eine Stellungnahme des Beschwerdegegners angefordert und dieser aufgefordert werde, dem Auskunftsersuchen der Klägerin ordnungsgemäß nachzukommen. Mit Schreiben vom selbigen Tag erging die entsprechende Aufforderung an den Beschwerdegegner. Nachdem das Schreiben ausweislich der Behördenakte mit dem Vermerk „Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurückkam und weitere Zustellversuche scheiterten, teilte die Kassenärztliche Vereinigung Bayern auf Nachfrage am 3. Juni 2024 mit, der Beschwerdegegner praktiziere unter der Anschrift nicht mehr.
3
Sachstandsanfragen der Klägerin vom 24. Oktober 2024 und 25. Oktober 2024 beantwortete der Beklagte am 25. Oktober 2024. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 und 7. Februar 2025 informierte der Beklagte die Klägerin über die gescheiterten Zustellungen und die Bemühungen zur Ermittlung einer Anschrift des Beschwerdegegners. Nach Ermittlung der aktuellen Anschrift wurde der Klägerin am 7. März 2025 mitgeteilt, der Beschwerdegegner sei nun erneut aufgefordert worden, dem Auskunftsersuchen nachzukommen.
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Im Folgenden erteilte der Beschwerdegegner der Klägerin Auskunft, die nach deren unter anderem am 3. April 2025 geäußerter Auffassung unvollständig sei, woraufhin der Beklagte den Beschwerdegegner am 11. April 2025 zur weiteren Auskunftserteilung aufforderte. Auf die Sachstandsanfragen und ergänzenden Vorträge der Klägerin antwortete der Beklagte am 22. Juli 2025, laut Beschwerdegegner würden ihr die geforderten Dokumente bereits vorliegen und im Übrigen handele es sich nicht um datenschutzrechtliche Belange.
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Mit E-Mails vom 23. Juli 2025 und 6. November 2025 sowie mit Telefax vom 15. November 2025 bat die Klägerin um Sachstandsmitteilung und legte ihre rechtliche Auffassung zu weiteren gerügten Punkten in Bezug auf den Beschwerdegegner dar. Mit E-Mails vom 18. November 2025 und 18. Dezember 2025 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass es dem Beklagten aufgrund hoher Auslastung nicht möglich sei, ihr innerhalb von 14 Tagen einen abschließenden Bescheid zukommen zu lassen. Die Beschwerde werde derzeit einer abschließenden Prüfung und Bewertung unterzogen. Der Versand der Abschlussmitteilung werde erst im neuen Jahr erfolgen.
6
Mit E-Mail vom 29. Januar 2026 sowie mit Telefax vom 8. Februar 2026 bat die Klägerin um Mitteilung, wann mit dem Erlass eines Bescheids gerechnet werden könne. Mit E-Mail vom 12. Februar 2026 teilte der Beklagte daraufhin mit, dass für den Postauslauf der Abschlussmitteilung kein genaues Datum genannt werden könne und eine Versendung voraussichtlich im März erfolge.
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Am 12. Februar 2026 hat die Klägerin die vorliegende Untätigkeitsklage wegen ausstehender Entscheidung über die Datenschutzbeschwerde erhoben. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nach Art. 78 Abs. 2 DS-GVO habe jede betroffene Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasse oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde informiere. Diese Frist sei hier mehrfach erheblich überschritten. Ein zureichender Grund für die ausbleibende Entscheidung sei vom Beklagten trotz mehrfacher Nachfrage nicht substantiiert mitgeteilt worden. Die Voraussetzungen des Art. 78 Abs. 2 DS-GVO i.V.m. § 75 VwGO lägen damit vor.
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Am 2. März 2026 erging eine Abschlussmitteilung zur Datenschutzbeschwerde der Klägerin durch den Beklagten.
9
Mit Schreiben vom 8. März 2026 erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass über die Datenschutzbeschwerde trotz zahlreicher Sachstandsanfragen, Erinnerungen und Fristsetzungen über einen Zeitraum von rund 22 Monaten nicht entschieden worden sei. Der Erlass des Bescheids erst nach Klageerhebung belege, dass die Untätigkeitsklage für die Entscheidung jedenfalls mitursächlich gewesen sei. Nach § 161 Abs. 3 VwGO seien in Fällen der Untätigkeitsklage die Kosten regelmäßig dem Beklagten aufzuerlegen, wenn der Kläger vor Klageerhebung mit der Bescheidung rechnen durfte. Dies sei hier aufgrund der erheblich überschrittenen Entscheidungsfrist sowie der wiederholten Erinnerungen und Fristsetzungen der Fall gewesen.
10
Mit Schreiben vom 17. März 2026 stimmte der Beklagte der Erledigungserklärung ohne Anerkennung einer Kostenübernahme zu und beantragte, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Klägerin sei mehrfach mitgeteilt worden, dass sich die abschließende Bearbeitung der Beschwerde aufgrund einer abschließenden Prüfung verzögere, jedoch mit einer abschließenden Mitteilung im März 2026 zu rechnen sei. Zureichende Gründe für die lange Verfahrensdauer seien der Klägerin bekannt gewesen. Hinzu käme, dass die Klägerin den Prüfungsumfang ihrer Beschwerde durch ihr weiteres Vorbringen beginnend mit Schreiben vom 3. April 2025 nicht unerheblich erweitert habe. Die Beschwerde sei mit einem überdurchschnittlichem Ermittlungs- und Befassungsaufwand verbunden gewesen.
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
12
1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO deklaratorisch einzustellen, da die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
13
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
14
Für die Kostenentscheidung ist nicht § 161 Abs. 3 VwGO maßgeblich, da es sich vorliegend nicht um eine Untätigkeitsklage i.S.d. § 75 VwGO handelt. Denn das Klagebegehren der Klägerin richtete sich nicht auf eine bestimmte, als Verwaltungsakt zu qualifizierende Maßnahme seitens des Beklagten, sondern auf ein Tätigwerden des Beklagten im Rahmen ihrer Datenschutzbeschwerde nach Art. 77 f. DS-GVO. Statthafte Klageart ist daher nicht die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, sondern die allgemeine Leistungsklage (vgl. VG Ansbach, U.v. 8.8.2019 – AN 14 K 19.00272 – BeckRS 2019, 30069 Rn. 17 ff.; VG Ansbach, U.v. 7.12.2020 – AN 14 K 18.02503 – BeckRS 2020, 41160 Rn. 22 ff.; VG Ansbach, U.v. 12.6.2024 – AN 14 K 20.00941 – BeckRS 2024, 20312 Rn. 27).
15
Auch eine analoge Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO (hierzu vgl. VG Ansbach, B.v. 3.8.2023 – AN 14 K 19.01313 – juris) kommt nicht in Betracht, da keine mit § 161 Abs. 3 VwGO vergleichbare Interessenlage vorliegt. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Aufsichtsbehörde entgegen der Vorschrift des Art. 78 Abs. 2 DS-GVO nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand der gemäß Artikel 77 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat (1. und 2. Alternative) und die betroffene Person daraufhin deswegen Klage erhebt. Vorliegend ist es gerade nicht so, dass der Beklagte der Klägerin bis zur Klageerhebung weder den Eingang der Beschwerde bestätigte noch einen Zwischenstand mitteilte. Vielmehr hat der Beklagte der Klägerin mit E-Mail vom 3. Mai 2024 zum Stand der Beschwerde mitgeteilt, dass der Beschwerdegegner zur Stellungnahme und zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auskunftsersuchens aufgefordert werde. Die E-Mail erschöpft sich somit nicht in einer bloßen Eingangsbestätigung, sondern zeigt die inhaltliche Befassung des Beklagten mit der Beschwerde.
16
Art. 78 Abs. 2 Alt. 2 DS-GVO sieht seinem Wortlaut nach das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf vor, wenn die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten von der zuständigen Aufsichtsbehörde über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Artikel 77 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt wurde. Die Frist von drei Monaten beginnt mit Eingang der Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Nemitz in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 78 Rn. 6), vorliegend mit dem 16. April 2024. Art. 78 Abs. 2 Alt. 2 DS-GVO verlangt nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht, dass die Beschwerde nach drei Monaten abschließend bearbeitet sein muss; es kann vielmehr auch eine Mitteilung über den Stand der Bearbeitung ausreichend sein.
17
Der Beklagte ist der Anforderung des Art. 78 Abs. 2 Alt. 2 DS-GVO somit durch seine Mitteilung vom 3. Mai 2024 hinreichend nachgekommen. Ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass eine Information an die betroffene Person mindestens alle drei Monate erfolgen soll, findet sich in der Verordnung nicht (vgl. Boehm in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, DS-GVO Art. 78 Rn. 16).
18
Folglich ist über die Verfahrenskosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ohne weitergehende Sachverhaltsaufklärung und Klärung schwieriger Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2008 – 9 VR 3/07 – juris Rn. 5).
19
Das Inkenntnissetzen der Klägerin über den Stand des Beschwerdeverfahrens innerhalb der in Art. 78 Abs. 2 Alt. 2 DS-GVO vorgesehenen Frist spricht zunächst für eine Kostentragung der Klägerin im Rahmen des billigen Ermessens. Auch im weiteren Verfahren unterrichtete der Beklagte die Klägerin regelmäßig, teils auf Sachstandsanfragen hin und teils unaufgefordert, über den Zwischenstand. Überdies sind keine unverhältnismäßig langen Verfahrensverzögerungen erkennbar. Vielmehr hat sich das Verfahren zunächst aufgrund der Unzustellbarkeit der Schreiben an den Beschwerdegegner und sodann durch weitere von der Klägerin eingebrachte Prüfungspunkte verzögert.
20
Der Beklagte brachte der Klägerin die Unzustellbarkeit sowie die Bemühungen zur Ermittlung der aktuellen Anschrift des Beschwerdegegners auch zur Kenntnis. Zuletzt teilte der Beklagte der Klägerin am 18. Dezember 2025 und am 12. Februar 2026 auf Rückfragen mit, dass ihre Beschwerde derzeit einer abschließenden Prüfung und Bewertung unterzogen werde und eine Abschlussmitteilung voraussichtlich im März 2026 ergehen werde, woraufhin die Klägerin noch am 12. Februar 2026 die gegenständliche Klage erhob. Der Beklagte hat entsprechend Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO die Beschwerde der Klägerin in angemessenem Umfang untersucht und sie auch innerhalb angemessener Fristen über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichtet und daher keinen Anlass für die Erhebung der Klage gegeben.
21
In Anbetracht dieser Umstände entspricht es billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, § 161 Abs. 2 Satz. 1 VwGO.
22
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 51 Abs. 2 GKG. Da das Begehren der Klägerin allein auf die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gerichtet war und somit hinter einem Begehren auf eine solche Durchführung eines Beschwerdeverfahrens einschließlich einer bestimmten behördlichen Entscheidung zurückbleibt, erscheint nach dem Ermessen des Gerichts die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe des hälftigen Auffangstreitwerts aus § 52 Abs. 2 GKG angemessen (§ 52 Abs. 1 GKG) (vgl. VG Ansbach, U.v. 12.10.2022 – AN 14 K 19.01728 – juris Rn. 48-50; VG Ansbach, B.v. 3.8.2023 – AN 14 K 19.01313 – juris Rn. 17).