Titel:
Anspruch einer ... und ihrer Kinder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen konkreter Bedrohungen per E-Mail aus ... wegen politischer Tätigkeit des Verlobten (Anspruch zuerkannt).
Normenkette:
AsylG § 3, § 26, § 34
Schlagwort:
Anspruch einer ... und ihrer Kinder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen konkreter Bedrohungen per E-Mail aus ... wegen politischer Tätigkeit des Verlobten (Anspruch zuerkannt).
Tenor
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. April 2024 wird in den Ziffern 1 und 3 bis 6 aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
1
Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen einen ablehnenden Asylbescheid und begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und die Feststellung von Abschiebungsverboten.
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Die am … 1990 in* … (Kuba) geborene Klägerin zu 1), ihr Sohn, der am … 2009 in …geborene Kläger zu 2) und ihre Tochter, die am* … 2016 in … geborene Klägerin zu 3) reisten nach eigenen Angaben am 13. September 2022 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wurden am 15. Dezember 2022 hier aufgegriffen und stellten am 14. Februar 2023 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Alle drei Kläger sind kubanische Staatsangehörige und waren im Besitz eines Besuchervisums für die Bundesrepublik Deutschland.
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In einem Fragebogen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates gab die Klägerin zu 1) an, sie stamme aus Kuba, habe ihr Herkunftsland am 12. September 2022 erstmalig verlassen und sei von dort über Spanien (Madrid) nach Deutschland gereist. Die Einreise dort sei am 13. September 2022 erfolgt. Sie sei im Besitz eines Visums für die Bundesrepublik Deutschland, welches am 12. September 2022 ausgestellt worden sei und eine Gültigkeit von drei Monaten (90 Tagen) besitze. In einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, insbesondere in Spanien, habe sie keinen Asylantrag gestellt und es seien ihr dort auch keine Fingerabdrücke abgenommen worden. In Deutschland lebe auch ihr Ehemann (Herr …, geb. … 1950, wohnhaft aktuell in …*).
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Bei ihrer Anhörung am 10. Mai 2023 gab die Klägerin zu 1) beim Bundesamt an, sie habe auf Kuba noch ihre Mutter und eine Schwester. Sie habe eine Ausbildung zur Telefonkauffrau gemacht und danach auch in diesem Beruf gearbeitet. Ihre finanzielle Lage auf Kuba sei eher schlecht gewesen. Sie sei seit sieben Jahren mit dem Deutschen GB verheiratet, den sie auf Kuba kennengelernt und geheiratet habe. Sie selbst sei politisch nicht aktiv, ihr Ehemann habe aber ein Problem mit dem politischen System auf Kuba. Er sei in den sozialen Medien sehr aktiv gewesen und habe viele politische Kommentare gepostet. Sie habe deswegen viele Strafen erhalten und sei die ganze Zeit überwacht worden. Einmal sei sie mit ihrem Ehemann in ein Café gegangen und sei aufgrund des großen Altersunterschiedes (er sei damals 72 und sie 33 Jahre alt gewesen) für eine Prostituierte gehalten worden. Ihr Ehemann habe sich darüber aufgeregt und sei deshalb von der Polizei festgenommen worden. Auf der Polizeistation sei den Beiden gesagt worden, dass er abgeschoben werden solle, da er kein Familienvisum habe und sich illegal auf Kuba aufhalte. Ihr Ehemann habe so etwas wie einen kleinen Hungerstreik veranstaltet. Die Polizei habe ihm gesagt, man werde ihn nicht abschieben, gebe ihm aber eine Woche Zeit für die Ausreise. Daraufhin sei er freigelassen worden. Sie habe ihren Mann damals ermahnt, weil er ihr mit seiner politischen Einstellung Probleme auf Kuba mache. Er habe entgegnet, dass es normal sei, sich zu beschweren, wenn etwas ungerecht sei. Drei Monate nach der Ausreise sei ihr Ehemann wieder mit besagtem Familienvisum ohne Probleme nach Kuba eingereist. Danach habe es einen weiteren Vorfall mit der Polizei gegeben. Ihr Ehemann habe mit einem Jungen aus der Nachbarschaft einen Stein hin- und hergeworfen und diesen dabei aus Versehen an der Schulter verletzt. Es sei nur ein Spiel gewesen und die Verletzung lediglich ein Unfall, sie und ihr Ehemann seien aber zur Polizeistation mitgenommen worden. Ihr sei eine Strafe auferlegt worden und man habe ihr gesagt, sie solle nicht mehr in Kontakt mit den Nachbarn treten. Ihrem Ehemann habe man als Tourist keine Strafe auferlegen können, sie habe aber für ihn büßen müssen. Nach einer Woche sei ihr Mann wieder ausgereist. Sie habe nicht mehr das Haus verlassen können und auch nicht mehr mit ihrer Karte Lebensmittel einkaufen können. In der Folgezeit habe ihr Mann ihr jeden Monat Geld überwiesen. Es habe aber dann ein Problem mit der Bank in Kuba gegeben. Man habe sich dann geeinigt, dass ein deutscher Bekannter auf Kuba ihr das Geld vorstrecke und es dann von ihrem Ehemann zurückbekomme. Dieser sei jedoch ein Kommunist gewesen und habe Freunde bei der Polizei gehabt und diesen alles verraten. Sie sei daraufhin wegen Betrugs verhaftet worden. Der Bekannte habe bei der Polizei angegeben, dass sie Geld von ihm bekommen und nicht wieder zurückgegeben habe. Sie habe mit ihm diskutiert, dass es doch abgesprochen gewesen sei, dass er das Geld nur vorschieße. Er habe das aber bei der Polizei abgestritten und darauf beharrt, dass er von ihr betrogen worden sei. Sie habe über den wahren Sachverhalt keine Nachweise führen können und sei daraufhin von der Polizei verpflichtet worden, 5.000,00 Euro an besagten Mann zu zahlen, damit dieser die Anklage fallen lasse. Ihr Ehemann habe diesen Schaden nur ausgleichen können, indem er einen Kredit aufgenommen habe. Auf Einladung ihres Ehemannes sei sie schließlich nach Deutschland gekommen. Hier habe ihr Ehemann sich geweigert, die Ehe offiziell anerkennen zu lassen, da er sonst seiner Witwenrente verlustig gehe. Über diesen Umstand habe sich das Paar komplett zerstritten, so dass sie sich nunmehr von ihm scheiden lassen wolle.
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Auf Nachfrage, wie man sich ihre Verfolgung auf Kuba vorstellen müsse, gab sie an, sie habe gemeinsam mit ihrem Mann nicht rausgehen können. Ihr Mann sei mit vielen Kleinigkeiten provoziert worden. Er lasse sich das aber nicht gefallen und wehre sich dagegen. Einmal sei ein Kind zu ihm geschickt worden, damit es dann sage, es sei von ihm missbraucht worden. Alle hätten gewusst, dass sie mit einem deutschen Anti-Kommunisten herumlaufe, deshalb sei sie unter ständiger Beobachtung gewesen. Ihr persönlich sei außer den Strafen nichts zugestoßen. Ihre Lebensmittelkarte sei drei Tage nach ihrer Ausreise nach Deutschland gesperrt worden und sie habe kein Anrecht mehr darauf. In Deutschland beteilige sie sich an politischen Projekten in Bezug auf Kuba. Sie lade auf F politische Videos hoch und halte Versammlungen für politische Gefangene ab. Dabei treffe sie sich mit Gleichgesinnten in der Öffentlichkeit und zeige die Fotos der Inhaftierten. Um die 100 Personen würden daran teilnehmen. Sie bestätigte abschließend, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe.
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Mit Bescheid vom 29. April 2024 erkannte das Bundesamt den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte ihre Anträge auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte ihnen den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4). Sie wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, da sie andernfalls nach Kuba abgeschoben würden. Sie könnten auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).
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Dieser Bescheid wurde den Klägern ausweislich der Postzustellungsurkunde am 4. Mai 2024 zugestellt. Am 6. Mai 2024 erhob die Klägerin zu 1) gegen diesen Bescheid für sich und ihre beiden Kinder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach.
- 1.
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Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. April 2024 wird aufgehoben.
- 2.
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Das Bundesamt wird verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen, ihnen die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und hilfsweise das Bestehen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
- 3.
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Hilfsweise wird festgestellt, dass ein Anspruch auf eine Duldung nach § 60c oder § 60d AufenthG besteht.
- 4.
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Den Klägern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von … gewährt.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage wird abgewiesen.
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Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2024 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Gericht sein Mandat an und machte ergänzende Ausführungen zur Begründung der Klage, auf die Bezug genommen wird.
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Mit Schriftsatz vom 26. März 2026 teilte der Klägervertreter mit, dass die Klägerin zu 1) wegen der politischen Tätigkeit ihres Lebensgefährten Herrn … am 8. Februar 2026 aus Kuba Drohungen erhalten habe. Tags zuvor habe auch dieser zunächst einen Anruf erhalten, den er nicht entgegengenommen habe, und hierauf eine Mail erhalten mit dem Inhalt, dass man ihn gefunden habe. Der Klägervertreter legte Screenshots des jeweiligen E-Mail Accounts der Klägerin zu 1) und ihres Lebensgefährten vor, auf die Bezug genommen wird. Mit Beschluss des Amtsgerichts … – Familiengericht – vom 17. März 2025 (Az. 18 F 72/24), welchen der Klägervertreter ebenfalls vorlegte, wurde die am 7. August 2018 vor dem Standesamt … (* …*) geschlossene Ehe zwischen der Klägerin zu 1) und Herrn …geschieden. Ende der Ehezeit war der 30. Juni 2024.
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In der mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2026 war die Klägerin anwesend und wurde ergänzend befragt. Als Zeugen waren Herr …und Herr … anwesend, die jeweils vernommen wurden. Die Klägerin zu 1) und der Zeuge …teilten dem Gericht mit, dass sie mittlerweile verlobt seien.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogene Bundesamtsakte, die Gerichtsakte und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet.
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Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 29. April 2024 ist zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in den Ziffern 1 und 3 bis 6 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Sie haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Die Kläger haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet und in dieses nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will bzw. dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, wobei nach § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich ist, ob er die Merkmale, die zu der Verfolgung führen, tatsächlich aufweist oder ob ihm diese Merkmale von seinem Verfolger nur zugesprochen werden. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen (Nr. 1) oder eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die so gravierend ist, dass eine Person in gleicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Besondere Verfolgungshandlungen sind nicht abschließend in § 3a Abs. 2 AsylG aufgezählt. Zwischen den Verfolgungsgründen und Verfolgungshandlungen oder dem Nichtgewähren von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Ergänzende Regelungen bestehen zu Akteuren, von denen Verfolgung ausgehen kann (§ 3c AsylG) und zu Akteuren, die Schutz bieten können (§ 3d AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft ist nach § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuzuerkennen, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes sicher vor Verfolgung ist und diesen Landesteil sicher und legal erreichen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (inländische Fluchtalternative).
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Für die Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Erforderlich ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene bei seiner Rückkehr verfolgt werden wird. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden und handelnden Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – NVwZ 2011, 1463; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936). Zu beachten ist die in Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie vorgesehene Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren Vermutung zugunsten des Asylbewerbers, wenn er bereits Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgungscharakter erlebt hat und sich seine Furcht auf eine Wiederholung bzw. Fortsetzung der erlittenen Verfolgung bei Rückkehr in sein Herkunftsland ergibt.
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Vor dem Hintergrund, dass sich der Asylbewerber im Gastland hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge immer in einem gewissen, sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt hinsichtlich dieser Vorgänge im Herkunftsland für die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche richterliche Überzeugungsgewissheit in der Regel die Glaubhaftmachung durch den Asylbewerber. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen. Vielmehr hat es sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zu begnügen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1977 – 1 C 33/71 – NJW 1978, 2463). Andererseits muss der Asylbewerber von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen und widerspruchsfreien Sachverhalt schildern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihm in der Regel nur bei überzeugender Auflösung dieser Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – NVwZ 1990, 171).
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Unter diesen Voraussetzungen geht das Gericht davon aus, dass der Klägerin zu 1) im Falle ihrer Rückkehr nach Kuba mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG unterfallende Gefährdung droht.
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a) Die Kläger sind nach Überzeugung des Gerichts nicht vorverfolgt aus Kuba ausgereist. Bei der Schilderung der Vorfälle auf Kuba, namentlich der vorübergehenden Festnahme des Zeugen … nach einem gemeinsamen Cafébesuch mit der Klägerin zu 1) und dem Vorfall, bei dem der Zeuge …einen Nachbarjungen versehentlich mit einem Stein an der Schulter verletzt haben soll, widersprach sich die Klägerin zu 1). Hatte sie bei ihrer Anhörung beim Bundesamt die Vorfälle noch in der oben dargestellten Reihenfolge dargestellt, gab sie in der mündlichen Verhandlung an, der Vorfall mit der Verletzung des Nachbarjungen habe sich am Tag vor ihrer Eheschließung ereignet, also zeitlich vor dem Vorfall rund um den Cafébesuch. Aber auch bei Wahrunterstellung rechtfertigen die Vorkommnisse nicht die Annahme, dass die Klägerin zu 1) vor ihrer Ausreise politisch verfolgt wurde. Letztendlich sind diese Dinge nicht der Klägerin zu 1), sondern ihrem damaligen Ehemann, dem Zeugen* …, zugestoßen. Was sie selbst anbelangte, berichtete die Klägerin zu 1) lediglich von Belästigungen bzw. schikanösen Maßnahmen, die jedoch bei weitem nicht die von § 3a Abs. 1 AsylG geforderte Intensität erreichen, der für eine Schutzgewährung die schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte voraussetzt.
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b) Nachfluchtgründe ergeben sich nicht aus der politischen Tätigkeit der Klägerin zu 1) hier in Deutschland. Sie zeigte dem Gericht in der mündlichen Verhandlung Bilder, auf denen sie auf einer exilkubanischen Kundgebung vor der Straße der Menschenrechte in Nürnberg zu sehen ist, und gab an, sie nehme regelmäßig an derlei Veranstaltungen teil. Dass das kubanische Regime hiervon Kenntnis erlangt haben könnte und sich allein deshalb für die Klägerin zu 1) interessieren könnte, ist fernliegend. Die Klägerin zu 1) hat keinerlei herausragende politische bzw. oppositionelle Stellung inne.
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Anderes folgt aus der E-Mail vom 9. Februar 2026, die der Klägervertreter dem Gericht mit Schriftsatz vom 26. März 2026 vorlegte. Aus ihr ergibt sich eindeutig, dass die Absender der E-Mail über die politischen Tätigkeiten des Zeugen …, aufgrund derer ihm in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, informiert sind. Sie wissen offenbar, dass er Dokumente an die Vereinten Nationen weitergibt, die – in den Worten der E-Mail – die kubanische Regierung wie eine Diktatur aussehen ließen. Der Zeuge …führte hierzu in der mündlichen Verhandlung näher aus, eine Kontaktperson melde ihm Fälle von Menschenrechtsverletzungen auf …, insbesondere Verletzungen der Freiheit der Person und der Glaubens- und Religionsfreiheit, die er redaktionell aufarbeite und an diese Person zurückschicke. Die Kontaktperson leite seine Berichte dann an die Vereinten Nationen weiter. Allein im Jahr 2025 seien das 342 Fälle gewesen. Seine Arbeit habe großen Einfluss. In seinem ersten Jahr in Deutschland habe er diese Arbeit ruhen lassen, sodass da die Anzahl der dokumentierten und an die Vereinten Nationen gemeldeten Fälle stark nach unten gegangen sei. Nach Wiederaufnahme seiner Arbeit sei die Anzahl der dokumentierten und gemeldeten Fälle im vergangenen Jahr auf einen Höchststand gestiegen. Das Gericht schenkt dieser Aussage Glauben. Die Tätigkeit des Zeugen … ist ansatzweise auch im Internet nachvollziehbar. Für den erkennenden Einzelrichter steht damit fest, dass der Zeuge … mit seiner politischen Arbeit, die vom kubanischen Staat nur als oppositionell und konterrevolutionär verstanden werden kann, aus der Zahl der Asylbewerber deutlich hervorsticht. Er hat daher begründete Furcht vor politisch motivierter Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach … Folgerichtig wurde ihm vom Bundesamt unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
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Die Absender der E-Mail vom 9. Februar 2026 stellen einen Zusammenhang zwischen dem Zeugen … und der Klägerin zu 1) her und fordern sie in einer Art und Weise auf, ihn von seiner politischen Tätigkeit abzubringen, die nur als Drohung aufgefasst werden kann. So wird dort ausgeführt, der Zeuge … spiele mit dem Feuer, es werde die beiden teuer zu stehen kommen, wenn er mit seinen „Lügen“ weitermache. Man habe ihm schon mitgeteilt, dass man seine Eltern verhaften lassen werde. Da er nicht gehört habe, wende man sich nun an die Klägerin zu 1). Man wisse, wo ihre Mutter wohne und werde sie ins Gefängnis stecken, sodass sie sterbe. Dass die Absender die Verbindung zwischen dem Zeugen …und der Klägerin zu 1), deren gemeinsamen Wohnort … sowie den Namen und die Personalausweisnummer der Mutter der Klägerin zu 1) kennen und in der E-Mail ausdrücklich nennen, unterstreicht die Ernsthaftigkeit der Drohung.
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Der Klägerin ist es auch nicht zumutbar, die Verbindung zu dem Zeugen* …aufzugeben, um sich und ihre Mutter zu schützen. Das Gericht glaubt ihren Vortrag, wonach die beiden seit der gemeinsamen Zeit in Deutschland ein Paar und seit 2024 verlobt sind. Die Liebesbeziehung wurde durch die Vorlage von Handyfotos glaubhaft gemacht, auf denen die beiden sich innig umarmen und sich küssen. Für ein Lossagen wäre es zudem wohl schon zu spät, da bereits eine Verbindung zwischen den beiden hergestellt worden ist.
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Vor diesem Hintergrund kann realistisch davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu 1) bei einer unterstellten Rückkehr nach Kuba von politisch motivierten, asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen seitens des kubanischen Regimes bedroht wäre. Da die Bedrohung vom kubanischen Staat ausgeht, scheiden inländische Fluchtalternativen aus. Ihr ist daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
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Ob diese Bedrohung auch für die Kläger zu 2) und 3) anzunehmen ist, kann dahinstehen, da diesen jedenfalls nach § 26 Abs. 2 und 5 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
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Da den Klägern allesamt die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, war der angefochtene Bescheid in Ziffer 1 aufzuheben.
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2. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG scheidet aus, da die Kläger die Bundesrepublik Deutschland über Spanien und damit über einen sicheren Drittstaat betreten haben (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG).
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3. In den übrigen Ziffern 3 bis 6 war der Bescheid des Bundesamtes aufzuheben. Die ablehnende Entscheidung in Ziffer 3 des Bescheides war aufzuheben, da es dieser Entscheidung bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht bedarf. Gleiches gilt für die Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Ziffer 4 des Bescheides. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 6 des Bescheides können ebenfalls keinen Bestand haben, da die Entscheidungen nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig sind.
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4. Da der auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Hauptantrag erfolgreich ist, war über die hilfsweise gestellten Klageanträge nicht zu entscheiden. Soweit mit dem Hauptantrag auch die Anerkennung als Asylberechtigte beantragt war, war die Klage im Übrigen abzuweisen.
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5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da es sich bei der Erfolglosigkeit des Hauptantrags, soweit er auf die Anerkennung als Asylberechtigte gerichtet war, um ein geringfügiges Unterliegen handelt, erschien es sachgerecht, der Beklagten nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.