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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 06.07.2023

21.   Unerlaubter Verkehr mit Verwahrten

21.1  

Unbefugt im Sinn von Art. 21 handelt, wer keine Erlaubnis hat, mit dem auf behördliche Anordnung Verwahrten zu verkehren oder wer seine diesbezügliche Befugnis überschreitet.

21.2  

Verwahrte sind Personen, die sich insbesondere aufgrund folgender Vorschriften in behördlichem Gewahrsam befinden:
§ 178 des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 888 der Zivilprozessordnung
§ 16 des Ausländergesetzes
Art. 1 des Unterbringungsgesetzes
Art. 16, 17 des Polizeiaufgabengesetzes
§ 64 ff. des Jugendwohlfahrtsgesetzes
§ 4 Abs. 2, § 18 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten
§ 37 des Bundes-Seuchengesetzes