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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 06.07.2023

56.   Zuständigkeiten für gemeindefreie Gebiete

Art. 56 regelt allgemein die Zuständigkeit für gemeindefreie Gebiete und gilt auch für Erlaubnisse, Anordnungen, Maßnahmen und Anzeigen nach anderen Gesetzen.