Inhalt

VollzBekLStVG
Text gilt ab: 06.07.2023

51.   Amtliche Bekanntmachung

51.1  

Die Behörde oder Stelle, die für den Erlass der Verordnung zuständig ist, macht die Verordnung auch amtlich bekannt. Für Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften handelt die Verwaltungsgemeinschaft, jedoch kann auch der erste Bürgermeister die Verordnung ausfertigen.

51.2  

Für Verordnungen der Gemeinden gelten Art. 26 Abs. 2 der Gemeindeordnung und die Bekanntmachungsverordnung vom 19. Januar 1983 (GVBl S. 14) entsprechend.

51.3  

Für Verordnungen der Landkreise und Landratsämter gilt Art. 20 Abs. 2 der Landkreisordnung entsprechend.

51.4  

Für Verordnungen der Bezirke und der Regierungen gilt Art. 19 Abs. 2 der Bezirksordnung entsprechend.

51.5  

Die grobe Umschreibung der Grenzen des Geltungsbereichs einer Verordnung gemäß Art. 51 Abs. 3 Satz 1 kann verbal oder durch Abdruck einer Karte erfolgen.

51.6  

Anlässe für Notbekanntmachungen im Sinn von Art. 51 Abs. 4 können zum Beispiel die Verbreitung von giftigen Gasen, der Ausbruch einer Seuche oder eines Flächenbrandes oder der Fund von Sprengmitteln bei Bauarbeiten sein.

51.7  

Im Fall der Notbekanntmachung (Art. 51 Abs. 4) muss der vollständige Wortlaut der Verordnung mitgeteilt und darauf hingewiesen werden, dass die Verordnung auch in dem namentlich zu bezeichnenden Druckwerk (vgl. die Nummern 51.1 bis 51.4) veröffentlicht oder durch Niederlegung der Verordnung in der Verwaltung der Gemeinde bekannt gegeben wird. Wird die Verordnung einer Gemeinde zunächst nur mündlich amtlich bekannt gemacht, so ist dabei auch darauf hinzuweisen, dass ihr Wortlaut in der Verwaltung der Gemeinde eingesehen werden kann.

51.8  

Die Ausfertigung einer genehmigungspflichtigen Verordnung, die amtlich bekannt gemacht wird, darf kein Datum haben, das vor der Genehmigung liegt.