Inhalt
28.
Öffentliche Anschläge
28.1
Art. 28 bezieht sich auf Anschläge, die nicht gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienen, sowie auf nicht ortsfeste Anschläge (vgl. Art. 13 BayBO). Werden Plakate mit einer baulichen Anlage oder einem Baum fest verbunden (z.B. angeklebt), so sind sie ortsfest. Transparente, Plakate und Plakattafeln mit politischem Inhalt fallen unter Art. 28. Die Gemeinden können zum Schutz der Rechtgüter des Art. 28 das Anbringen durch Verordnung beschränken (Absatz 1) oder deren Beseitigung durch Einzelanordnung verfügen (Absatz 2).
Wegen der Anschläge auf öffentlichem Verkehrsgrund wird auf § 33 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung verwiesen.
28.2
In Verordnungen nach Art. 28 muss von Verfassungs wegen der Werbung für politische Parteien, Wählergruppen, Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide genügend Raum gegeben werden. Auf die Bekanntmachung vom 13. Februar 2013 (AllMBl S. 52) wird hingewiesen.
28.3
Zum Begriff der Naturdenkmäler wird auf Art. 9 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes und zum Begriff der Kunst- und Kulturdenkmäler auf Art. 1 des Denkmalschutzgesetzes (BayRS 2242-1-K) hingewiesen.