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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 06.07.2023

40.   Weidefrevel

Vieh im Sinn von Art. 40 sind alle nutzbaren Haustiere, die man gewöhnlich weiden lässt, wie Pferde, Rinder, Esel, Schweine, Ziegen und Schafe.
Unter Hausgeflügel sind vor allem Gänse, Enten, Hühner und Truthühner zu verstehen, nicht aber Tauben.
Weiden ist das Verweilen von Vieh und Hausgeflügel in Feld und Flur, um an Ort und Stelle Futter zu suchen.
Fremde Grundstücke sind solche, die sich nicht im Eigentum dessen befinden, der weiden lässt.
Unbefugt handelt, wer ohne zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Befugnis handelt oder seine Befugnis überschreitet.
Hinsichtlich des nicht unter Art. 40 fallenden Forstweidefrevels wird auf Art. 46 Abs. 3 des Waldgesetzes hingewiesen.