Inhalt

VollzBekLStVG
Text gilt ab: 06.07.2023

44.   Zuständigkeit verschiedener Behörden oder Stellen

44.1  

Ist zum Erlass einer Verordnung neben dem Landkreis auch die Gemeinde ermächtigt, so sollen – außer bei Gefahr im Verzug – die Gemeinden gehört werden, bevor eine Verordnung des Landkreises beschlossen wird.

44.2  

Erforderlich ist eine einheitliche Regelung, wenn nur auf diese Weise ein vom Allgemeinwohl bestimmter Zweck erreicht werden kann.
Eine einheitliche Regelung ist insbesondere dann erforderlich, wenn die für das Gebiet mehrerer ermächtigter Körperschaften zu treffenden Regelungen zusammenhängen oder auch unter Berücksichtigung ihrer praktischen Auswirkungen voneinander abhängen.
Zweckmäßig ist eine einheitliche Regelung dann, wenn mehrere Behörden oder Stellen gleichlautende Verordnungen erlassen müssten.

44.3  

Hebt eine Verordnung des Landkreises oder Bezirks Verordnungen anderer Behörden oder Stellen auf, so soll sie die aufgehobenen Verordnungen im Einzelnen benennen. Ist das wegen der Zahl der aufzuhebenden Verordnungen nicht zweckmäßig, so soll die Verordnung die aufzuhebenden Verordnungen allgemein umschreiben, z.B.
„Die Verordnungen der Gemeinden des Landkreises X über ... werden aufgehoben“. Hebt eine Verordnung andere Verordnungen nur zum Teil auf, so sollen die geänderten Verordnungen alsbald neu erlassen werden.