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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 06.07.2023

47.   Vorlage und Genehmigung

47.1  

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage bedürfen Verordnungen der Gemeinden und Landkreise nur mehr dann einer Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn sie auf dem Bayerischen Naturschutzgesetz beruhen und bewehrt sind (vgl. im Übrigen Nummer 47.6). Das Gleiche gilt für naturschutzrechtliche Verordnungen der Kreisverwaltungsbehörden.
Verordnungen sind auch dann bewehrt, wenn sie lediglich die örtliche oder zeitliche Geltung eines bewehrten, im Gesetz geregelten Tatbestands unmittelbar näher bestimmen.

47.2  

Bei Gefahr im Verzug kann die Genehmigung auch mündlich (telefonisch) erteilt werden; sie soll unverzüglich nach Vorlage der Ausfertigung der Verordnung schriftlich bestätigt werden.

47.3  

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Verordnung missverständlich gefasst ist, rechtliche Mängel aufweist oder wenn das Wohl der Allgemeinheit eine andere Regel zwingend erfordert.

47.4  

Ist eine Verordnung zu beanstanden, so kann sie die Rechtsaufsichtsbehörde unter der Bedingung genehmigen, dass die beanstandeten Teile der Verordnung eine bestimmte Fassung erhalten. Die für den Erlass der Verordnung zuständige Stelle muss über die neue Fassung entscheiden.

47.5  

Im Einleitungssatz genehmigter Verordnungen ist auf die Genehmigung mit Datum und Aktenzeichen hinzuweisen, z.B.
„... erlässt die Gemeinde X folgende, durch das Landratsamt Y am ... (Nr. ...) genehmigte Verordnung:...“.
Diese Ergänzung des Verordnungstextes bedarf keiner erneuten Beschlussfassung.

47.6  

Genehmigungsfreie Verordnungen kreisangehöriger Gemeinden sollen spätestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Diese hat die Verordnung unverzüglich zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechend Art. 49 zu verfahren.

47.7  

Bei der Vorlage dringlicher Verordnungen im Sinn von Art. 42 Abs. 2 ist die Dringlichkeit besonders zu begründen.

47.8  

Rechtsaufsichtbehörde ist
für kreisangehörige Gemeinden gemäß Art. 110 Satz 1 der Gemeindeordnung das örtlich zuständige Landratsamt
für kreisfreie Gemeinden gemäß Art. 110 Satz 2 der Gemeindeordnung die zuständige Regierung
für Landkreise gemäß Art. 96 Satz 1 der Landkreisordnung die zuständige Regierung
für Verwaltungsgemeinschaften gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (Bayers 2020-2-1-I) in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (Bayers 2020-6-1-I) die für deren Sitz örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt).

47.9  

Der Rechtsaufsichtsbehörde ist eine beglaubigte Ausfertigung der Verordnung und, wenn eine Vertretungskörperschaft die Verordnung beschlossen hat, auch des Auszugs aus der Niederschrift über die betreffende Sitzung vorzulegen.