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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 06.07.2023

61.   Einstweilige Vorschriften über die Stilllegung und Beseitigung von Anlagen und Geräten

61.1  

Anlagen im Sinn von Art. 61 sind ortsfeste und auf längere Dauer bestimmte sowie für kurze Zeit oder für einen einmaligen Anlass aufgestellte Einrichtungen (z.B. Betriebsstätten, fest installierte Maschinen, sonstige technische Einrichtungen).
Geräte sind bewegliche oder zur vorübergehenden Benutzung angebrachte unbewegliche Einrichtungen (z.B. Maschinen, Elektrogeräte, Sportgeräte). Für bauliche Anlagen gelten die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung.

61.2  

Im Sinn von Art. 61 Abs. 1 verwirklicht eine rechtswidrige Tat bereits dann den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit, wenn deren objektive Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Verschulden bzw. Vorwerfbarkeit ist hierzu nicht erforderlich. Etwaige Schuld- oder Strafausschließungsgründe stehen der Anordnung nicht entgegen.

61.3  

Gefahr im Verzug im Sinn von Art. 61 Abs. 1 ist gegeben, wenn der mit einem Straf- oder Bußgeldverfahren verbundene Zeitverlust den Zweck der Maßnahme vereiteln würde.

61.4  

Ein dringendes öffentliches Interesse an einem sofortigen Vollzug kann sich insbesondere daraus ergeben, dass durch sofortiges Einschreiten weitere gleichartige Zuwiderhandlungen verhindert werden sollen.

61.5  

Die Unmöglichkeit, ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchzuführen, kann sich aus rechtlichen (z.B. Exterritorialität, Immunität, Verjährung, Amnestie) oder aus tatsächlichen Gründen (z.B. Tod, Schuldunfähigkeit) ergeben.

61.6  

Die Zuwiderhandlung ist im Sinn von Art. 61 Abs. 1 rechtskräftig festgestellt, wenn ein Gericht deswegen durch Urteil oder Strafbefehl eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung rechtskräftig verhängt hat. Gleiches gilt im Bereich des Ordnungswidrigkeitenverfahrens für einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde.
Eine Verwarnung nach § 56 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist keine rechtskräftige Feststellung in diesem Sinn, da sie nicht in dem für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen besonderen Bußgeldverfahren ergeht.

61.7  

Besondere gesetzliche Vorschriften im Sinn von Art. 61 Abs. 2 sind insbesondere § 20 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, § 25 der Gewerbeordnung, § 32 des Sprengstoffgesetzes, § 23 des Chemikaliengesetzes, Art. 20 und 30 des Bayerischen Wassergesetzes, Art. 68 Abs. 4 und Art. 82 BayBO.