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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 01.07.2021

25. Zelten, Aufstellen von Wohnwagen

25.1 

Campingplätze sind nach Art. 25 Abs. 1 Plätze, die zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Zelten oder Wohnwagen bestimmt sind. Darunter fallen neben besonders hergerichteten oder der Allgemeinheit zur Verfügung gestellten Plätzen auch solche, auf denen in größerer Zahl Zelte und/oder Wohnwagen zur bestimmungsgemäßen Verwendung aufgestellt werden. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob sich die Plätze auf staatlichen, gemeindlichen oder privaten Grundstücken befinden.
Betrieb im Sinn von Art. 25 Abs. 1 umfasst die Betreuung des Platzes, die Festlegung der Belegungsdichte, die Instandhaltung und Reinigung der sanitären Anlagen sowie auch die Abfallbeseitigung und den Brandschutz. Der Unternehmer kann auch verpflichtet werden, für Aufsicht und geordnete Zustände zu sorgen.
Unter Benutzung sind die Zulassung zum Platz, das Abstellen von Fahrzeugen und sonstige Ordnungsregeln für die Zeltenden und die Benutzer der Wohnwagen zu verstehen.
Wohnwagen sind Fahrzeuge, die besondere Einrichtungen zum Übernachten besitzen. Dabei kann es sich um Kraftfahrzeuge oder Anhänger handeln, die entsprechend ausgestattet und dazu bestimmt sind, das Wohnen und Schlafen im Wagen zu ermöglichen.

25.2 

Einer gemeindlichen Erlaubnis bedürfen solche Campingplätze nicht, für die eine Genehmigung nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erforderlich ist. Campingplätze sind im Allgemeinen bauliche Anlagen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayBO), daher grundsätzlich genehmigungspflichtig (Art. 65 BayBO). Keiner Baugenehmigung bedürfen nach Art. 66 Abs. 2 Nr. 3 der BayBO Zeltlager, die ersichtlich nur gelegentlich und für kurze Zeit, höchstens zwei Monate, errichtet werden.
Häufigster Anwendungsfall der Erlaubnis nach Art. 25 Abs. 2 ist damit das aus mehr als drei Zelten bestehende Zeltlager, das für einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten errichtet wird.

25.3 

Stellt ein Campingplatz einen Eingriff im Sinn von Art. 6 des Bayerischen Naturschutzgesetzes dar, hat die Gemeinde auch Art. 6a und 6b des Bayerischen Naturschutzgesetzes zu beachten. Die gemeindliche Erlaubnis kann die naturschutzrechtlichen Gestattungen nach Art. 6d, 13a, 30 und 49 des Bayerischen Naturschutzgesetzes ersetzen.

25.4 

Auf die Campingplatzverordnung (BayRS 2132-1-7-I), die Bekanntmachungen vom 8. Juli 1976 (MABl S. 649), vom 12. Juli 1976 (MABl S. 653) und die Gemeinsame Bekanntmachung vom 20. Dezember 1978 (MABl 1979 S. 34) wird hingewiesen.

25.5 

Wegen des Vorrangs der Campingplatzverordnung dürfen gemeindliche Verordnungen nach Art. 25 Abs. 1, die sich auf Campingplätze im Sinn von § 1 der Campingplatzverordnung beziehen, keine im Gegensatz zu den Bestimmungen der Campingplatzverordnung stehenden Regelungen enthalten.

25.6 

Folgende Vorschriften sind gegenüber Art. 25 vorrangig:
Vorschriften der Bayerischen Bauordnung über genehmigungspflichtige bauliche Anlagen
§ 4 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Abfallbeseitigungsgesetzes
§ 19 des Wasserhaushaltsgesetzes, Art. 35, 36 und 40 des Bayerischen Wassergesetzes
Art. 26, 52 des Bayerischen Naturschutzgesetzes sowie Schutzgebietsvorschriften, einstweilige Sicherstellungen und Veränderungssperren aufgrund des Naturschutzrechts
Art. 22 des Naturschutz-Ergänzungsgesetzes
§ 34 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Seuchengesetzes, § 1 der Verordnung zur Ausführung des Bundes-Seuchengesetzes (BayRS 2126-1-I), geändert durch Verordnung vom 25. Februar 1986 (GVBl S. 13)
§§ 38 bis 40 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl I S. 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 1983 (BGBl I S. 377), Art. 44, 45 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayRS 792-1-E)
Art. 100 ff. des Fischereigesetzes (BayRS 793-1-E)
Art. 17, 46 Abs. 4 Nr. 4 des Waldgesetzes für Bayern (BayRS 7902-1-E)
§ 3 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (BayRS 215-2-1-I)
Badeverordnung (BayRS 2011-2-3-I).