Inhalt
27.
Baden; Betreten und Befahren von Eisflächen
27.1
Baden im Sinn von Art. 27 Abs. 1 ist nur das Wasserbaden, nicht das Luftbaden.
27.2
Art. 27 Abs. 2 umfasst auch das öffentliche Luft- und Sonnenbaden. Auf die Verordnung über das Verhalten beim öffentlichen Baden (BayRS 2011-2-3-I) und die Bekanntmachung vom 3. Oktober 1974 (MABl S. 738) sowie auf die Landesverordnung über Badeanstalten (BayRS 2011-2-2-I) und die Bek vom 23. Mai 1975 (MABl S. 464) wird hingewiesen.
27.3
Wegen der Gefahren beim Baden durch übertragbare Krankheiten wird auf die §§ 10 und 34 des Bundes-Seuchengesetzes verwiesen (z.B. Möglichkeit zur Schließung von Badeanstalten).
Auf die Möglichkeit der Regelung des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern durch Rechtsverordnungen der Kreisverwaltungsbehörden nach Art. 22 des Bayerischen Wassergesetzes und auf die Möglichkeit von Betretungsbeschränkungen nach Art. 26 des Bayerischen Naturschutzgesetzes wird hingewiesen.
27.4
Sicherheitsvorkehrungen im Sinn von Art. 27 Abs. 2 sind Maßnahmen oder Einrichtungen zum Schutz von Leben oder Gesundheit der Badenden oder des Personals der Badeanstalten, insbesondere Regelungen über die Beaufsichtigung des Badebetriebs durch geprüfte Schwimmmeister oder andere dafür ausgebildete Personen (z.B. Mitglieder der Wasserwacht).