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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 06.07.2023

45.   Rechtmäßigkeit und Angabe der Rechtsgrundlage

Die Angabe der besonderen Rechtsgrundlage gemäß Art. 45 Abs. 2 soll das ermächtigende Gesetz mit Datum und amtlicher Fundstelle und die einschlägige Einzelvorschrift möglichst genau (Artikel, Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe) benennen. Als Rechtsgrundlage sind nur die materiellen Ermächtigungsnormen und ergänzende Zuständigkeitsvorschriften anzugeben. Dazu gehören auch Art. 44 Abs. 2, Art. 46 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 2, nicht jedoch die sonstigen Vorschriften der Art. 42 ff., auch nicht Straf- oder Bußgeldvorschriften.