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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 06.07.2023

10.   Sicherheitsbehörden und Polizei

10.1  

Widersprechende Maßnahmen der Polizei sind solche, die mit Maßnahmen der Sicherheitsbehörden nicht in Einklang zu bringen sind, weil sie zu einem widerstreitenden Ergebnis führen würden.
Trifft die Sicherheitsbehörde im Anschluss an eine polizeiliche Maßnahme eine dieser widersprechende Maßnahme, so besteht die polizeiliche Maßnahme zwar zunächst fort, wird aber nicht mehr vollzogen. Die Polizei ist verpflichtet, ihre Maßnahme gegebenenfalls aufzuheben und einen schon vorgenommenen Vollzug rückgängig zu machen.

10.2  

Zur Abgrenzung des Aufgabenbereichs der Sicherheitsbehörden und der Polizei wird auf Art. 3 des Polizeiaufgabengesetzes und Art. 9 des Polizeiorganisationsgesetzes verwiesen.

10.3  

Auf folgende Möglichkeiten der Sicherheitsbehörden, die Polizei zu ihrer Unterstützung heranzuziehen bzw. ihr Weisungen zu erteilen, wird hingewiesen (vgl. ergänzend Nummer 29.2 VollzBekPAG):
Art. 9 Abs. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes für Weisungen im polizeilichen Aufgabenbereich
Art. 7 Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes zum unmittelbaren Zugriff der Sicherheitsbehörde
Art. 29 Abs. 1 des Polizeiaufgabengesetzes zur Vollzugshilfe
Art. 4 ff. BayVwVfG zur Amtshilfe
Art. 37 Abs. 2 VwZVG zur Vollstreckungshilfe
Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 3 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayRS 215-4-1-I) zur Katastrophenhilfe.
Bei Weisungen nach Art. 9 Abs. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes handelt die Polizei auf der Grundlage des materiellen Polizeirechts. Die Maßnahme wird rechtlich nur ihr zugeordnet, während die Weisung der Sicherheitsbehörde als innerdienstlicher Rechtsakt einzuordnen ist.