Inhalt
11.
Entschädigung
11.1
Maßnahmen im Sinn von Art. 11 Abs. 1 können nur Einzelmaßnahmen der Sicherheitsbehörden sein. Demgegenüber ist Art. 11 Abs. 2 auch auf Verordnungen anzuwenden.
11.2
Der Entschädigungsanspruch aus Art. 11 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 des Polizeiaufgabengesetzes setzt seitens des Anspruchsberechtigten – des Nichtverantwortlichen im Sinn von Art. 9 Abs. 3 – den Nachweis voraus, dass bestimmte Maßnahmen der Sicherheitsbehörde den Eintritt eines Schadens verursacht haben. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme oder ein Verschulden wird nicht geprüft. Ein Anspruch aus Amtshaftung (Art. 34 des Grundgesetzes, § 839 BGB) setzt dagegen voraus, dass ein Schaden durch eine Maßnahme der Sicherheitsbehörde in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter schuldhafter Verletzung einer Amtspflicht erfolgt ist, die dem Geschädigten gegenüber obliegt.
11.3
Soweit Art. 11 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 des Polizeiaufgabengesetzes den Entschädigungsanspruch Unbeteiligter betrifft, die nicht Verantwortliche im Sinn von Art. 9 Abs. 1 und 2 sind und gegen die nicht sonstige Maßnahmen der Sicherheitsbehörden gemäß Art. 9 Abs. 3 getroffen worden sind, besteht außer bei Tötung und Körperverletzung nur ein Entschädigungsanspruch, wenn diesen Personen ein nicht zumutbarer sonstiger Schaden entstanden ist. Bloße Unannehmlichkeiten und geringfügige Opfer müssen hingenommen werden.
11.4
Die Entschädigung nach Art. 11 wird nur für materielle Schäden gewährt. Der Ersatz immaterieller Schäden (§ 253 BGB) wie z.B. Schmerzensgeld (§ 847 BGB) ist lediglich bei schuldhaften Amtspflichtverletzungen (vgl. Art. 34 des Grundgesetzes, § 839 BGB) möglich.
11.5
Träger der Behörde im Sinn von Art. 11 Abs. 1 ist bei gemeindlichen Maßnahmen die Gemeinde, bei Maßnahmen einer Regierung oder des Staatsministeriums des Innern der Freistaat Bayern. Hat ein Landratsamt eine Maßnahme getroffen, so ist der Landkreis verpflichtet, soweit nicht der Staat nach Art. 35 Abs. 3 oder Art. 37 Abs. 5 der Landkreisordnung haftet, weil ein Landrat oder ein Staats- oder Kreisbediensteter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt schuldhaft seine Amtspflicht verletzt und es sich um die Erfüllung von Staatsaufgaben gehandelt hat.
Bei Maßnahmen einer Verwaltungsgesellschaft im übertragenen Wirkungskreis (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung) ist Träger der Behörde die Verwaltungsgemeinschaft. Handelt die Verwaltungsgemeinschaft im eigenen Wirkungskreis der Mitgliedsgemeinden (Art. 4 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung), so verbleibt die Trägerschaft bei der jeweiligen Mitgliedsgemeinde.
11.6
Eine Enteignung ist der gesetzlich zulässige zwangsweise Eingriff eines Hoheitsträgers in das Eigentum, der den Betroffenen im Vergleich zu anderen ungleich trifft und ihm in besonderem Maße vermögenswerte Rechte beschneidet oder entzieht. Der Begriff im Sinn von Art. 11 Abs. 2 schließt auch den enteignungsgleichen Eingriff ein. Darunter wird ein ohne Rechtsgrundlage erfolgter Eingriff in das Eigentum verstanden, der nach Inhalt und Wirkung einer Enteignung entspricht.