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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 06.07.2023

46.   Pflicht zum Erlass von Verordnungen (Selbsteintritt der Rechtsaufsichtsbehörde)

46.1  

Die Verordnung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß Art. 46 Abs. 1 muss im Einleitungssatz darauf hinweisen, dass diese Behörde anstelle einer Gebietskörperschaft die Verordnung erlässt, z.B.
„... erlässt das Landratsamt X anstelle der Gemeinde Y folgende ...“.
In ihrer Überschrift sind solche Verordnungen als Verordnungen der erlassenden Behörde zu bezeichnen, z.B.
„Verordnung des Landratsamts X ...“.

46.2  

Aufforderungen im Sinn von Art. 46 Abs. 1 sollen schriftlich ergehen, wenn nicht Gefahr im Verzug besteht. Mündliche Aufforderungen sollen schriftlich bestätigt werden.

46.3  

Zwingend erforderlich zum Wohl der Allgemeinheit ist eine Verordnung, wenn im Falle des Unterlassens erhebliche Belästigungen oder Gefahren für die Sicherheit eines größeren, unbestimmten Personenkreises zu erwarten wären.