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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 06.07.2023

37a.   Zucht und Ausbildung von Kampfhunden

37a.1  

Die Kreisverwaltungsbehörden überwachen unter Mitwirkung der Veterinärämter das Verbot der Züchtung und Kreuzung von Kampfhunden. Welche Rassen, Kreuzungen und sonstigen Gruppen von Hunden Kampfhunde im Sinn des Absatzes 1 sind, bestimmt sich nach der Verordnung des Staatsministeriums des Innern über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit. In § 1 Abs. 1 der Verordnung sind Hunde aufgeführt, bei denen stets von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszugehen ist. Für diese Hunde gilt das Zuchtverbot ausnahmslos.
Das Zuchtverbot gilt auch für Hunde, die in § 1 Abs. 2 der Verordnung aufgeführt sind. Es gilt nicht, wenn für die Zuchttiere die Vermutung der Eigenschaft als Kampfhunde nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 der Verordnung widerlegt ist. Dies kann durch Vorlage eines Negativzeugnisses für die Haltung nach Nr. 37.3.6 geschehen.

37a.2  

Abs. 2 unterwirft die Ausbildung von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren einer Erlaubnispflicht. Die Ausbildung (Schutzhundesport), wie sie nach den internationalen Regeln der Federation Cynologique Internationale (FCI) für Gebrauchshunde nach den Reglements IPO und Mondioring durchgeführt wird, wird hiervon nicht erfasst. Das Scharfmachen von Hunden, wie es z.B. im Zivilschutzdienst erfolgt, unterliegt hingegen der Erlaubnispflicht. Unter Scharfmachen ist auch eine Ausbildung zu verstehen, bei der der Hund lernt, einen Angriff durch sofortiges festes Zugreifen ohne Rücksicht auf eine sichtbare Schutzkleidung der angreifenden Person zu vereiteln.
Von einer Erlaubnis nach Art. 37a Abs. 2 bleiben nach anderen Vorschriften erforderliche Erlaubnisse unberührt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 8 TierSchG).

37a.3  

Die Erlaubnis zur Ausbildung ist personenbezogen; sie bezieht sich nicht auf den jeweils auszubildenden Hund. Der Erlaubnisvorbehalt soll sicherstellen, dass der Bedarf an entsprechend ausgebildeten Hunden für besondere Bewachungszwecke auch weiterhin gedeckt werden kann.
Für Kampfhunde im Sinn des § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Staatsministeriums des Innern über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit ist eine Erlaubnis zur Ausbildung nicht zu erteilen.
Die erforderliche Sachkunde besitzt in der Regel, wer eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung von Kampfhunden nachweist und ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit ihnen besitzt. Zum Nachweis dieser Voraussetzungen kann die Kreisverwaltungsbehörde die Ablegung einer Prüfung vor einem beamteten Tierarzt verlangen. Dieser kann als weiteren Sachkundigen einen zum Leistungsrichter im Polizeidiensthundewesen bestellten Beamten der Bayerischen Polizei hinzuziehen.

37a.4  

Zur Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers wird auf Nr. 37.4.2 hingewiesen.

37a.5  

Mit der Erlaubnis können vollziehbare Nebenbestimmungen (Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG) verbunden werden. Während der Ausbildung ist insbesondere eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung der Hunde zu gewährleisten. Die Zahl der gleichzeitig auszubildenden Hunde kann beschränkt werden, soweit es erforderlich ist, um Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz auszuschließen. Die Erlaubnis kann die vollziehbare Auflage enthalten, das Ausbildungsgelände nach außen mit deutlich sichtbaren Warntafeln zu versehen. Die Erlaubnis kann vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.
Dem Ausbilder ist aufzugeben, ein Ausbildungsbuch zu führen und dieses auf Verlangen der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Das Ausbildungsbuch muss Angaben über die einzelnen ausgebildeten Hunde (Art, Rasse bzw. Kreuzung, Geschlecht, Geburtsdatum/Alter, nähere Beschreibung des Aussehens, Kennzeichnung) sowie die Personalien derjenigen Personen enthalten, an welche die ausgebildeten Tiere abgegeben werden. Der Zweck der Ausbildung ist im Ausbildungsbuch kurz zu schildern (z.B. Schutz des Einödhofs).