Inhalt

VollzBekLStVG
Text gilt ab: 06.07.2023

1.   Allgemeine Vorschriften

1.1  

Der Erste Teil des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes gilt für alle Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände des Landesrechts und stellt einen allgemeinen Teil des Landesstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechts in Bayern dar. Jede Ahndungsnorm im Bereich des Landesrechts ist nach diesen Bestimmungen zu handhaben.

1.2  

Handlung im Sinn von Art. 1 ist jedes menschliche Verhalten, sei es ein aktives Tun oder ein Unterlassen, soweit ein aktives Tun durch Rechtspflicht geboten ist.