Inhalt
1. Allgemeine Vorschriften
1.1
Der Erste Teil des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes gilt für alle Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände des Landesrechts und stellt einen allgemeinen Teil des Landesstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechts in Bayern dar. Jede Ahndungsnorm im Bereich des Landesrechts ist nach diesen Bestimmungen zu handhaben.
1.2
Handlung im Sinn von Art. 1 ist jedes menschliche Verhalten, sei es ein aktives Tun oder ein Unterlassen, soweit ein aktives Tun durch Rechtspflicht geboten ist.