Inhalt
21.
Prüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung
21.1
1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr sowie der Oberste Rechnungshof haben das Recht, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher und Belege an Ort und Stelle entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 2Im Übrigen richtet sich das Prüfungsrecht des Obersten Rechnungshofs nach Art. 91 BayHO.
21.2
Zur Bewertung der Effektivität des staatlichen Mitteleinsatzes sollen Erfolgskontrollen hinsichtlich der Auswirkungen dieser Richtlinien auf die Bautätigkeit im Zusammenhang mit der Schaffung und dem Erhalt von gefördertem studentischen Wohnraum, Wirkung dieses Förderprogramms in Abhängigkeit der eingesetzten Haushaltsmittel, der Anzahl der eingegangenen Belegungsbindungen, der Wirtschaftlichkeit und der Sozialverträglichkeit unter Berücksichtigung der Mietenentwicklung am studentischen Wohnungsmarkt, durchgeführt werden.