Inhalt

StudR 2023
Text gilt ab: 13.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

7.   Zuwendungsfähige Kosten, Art und Umfang der Zuwendung

7.1  

1Zuwendungsfähig sind die Kosten im Sinn der §§ 5, 7, 8 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV). 2Beim Erwerb von Gebäuden, die für Wohnraum für Studierende geeignet sind oder entsprechend umgebaut werden müssen, sind die Erwerbskosten, abzüglich der Kosten des Baugrundstücks, zuwendungsfähig. 3Dabei muss der Kaufpreis angemessen und wirtschaftlich sein.

7.2  

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere
Kosten des Baugrundstücks,
Ausgaben zur Herstellung, des Erhalts oder des Erwerbs von Räumlichkeiten, die für den Betrieb eines Wohnheims nicht erforderlich sind,
Ausgaben für Ausstattungen, die für den Betrieb eines Wohnheims nicht erforderlich sind,
Ausgaben für bauordnungsrechtlich nicht erforderliche Stellplätze.

7.3  

Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung.

7.4  

1Die Zuwendung wird in Form eines staatlichen Baudarlehens gewährt. 2Die Höhe der Zuwendung beträgt
bei einer Belegungsbindung von 25 Jahren bis zu 45 000 Euro je Wohnplatz,
bei einer Belegungsbindung von 40 Jahren bis zu 75 000 Euro je Wohnplatz.
3Bei Festsetzung der Zuwendung wird ein Abzug in dem Verhältnis vorgenommen, in dem die Baukosten der Maßnahme vergleichbare Neubaukosten unterschreiten.

7.5  

Für bedarfsgerechte Eltern-Kind-Apartments und rollstuhlgerechte Apartments nach DIN 18040-2 R kann der Förderbetrag nach Nr. 7.4 um jeweils bis zu 20 000 Euro erhöht werden.

7.6  

Das Baudarlehen kann erhöht werden um bis zu
30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Errichtung von erforderlichen Hoch-/Tiefgaragen, für außergewöhnliche projektbedingte Mehrkosten und Mehrkosten für einen erhöhten Planungsaufwand,
5 % des Baudarlehens nach Nr. 7.4, höchstens in Höhe der anfallenden Mehrausgaben, für besonders nachhaltige ökologische Maßnahmen,
50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Architektenwettbewerbe.

7.7  

Die Höhe der Gesamtzuwendung nach diesen Richtlinien darf
bei Maßnahmen mit 25-jähriger Belegungsbindung 45 %,
bei Maßnahmen mit 40-jähriger Belegungsbindung 65 %
der zuwendungsfähigen Ausgaben der Gesamtmaßnahme nicht überschreiten.

7.8  

1Der Zinssatz des staatlichen Baudarlehens beträgt 7 % jährlich. 2Er wird für die Zeit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Wohnraums auf null ermäßigt, die Tilgung wird ausgesetzt. 3Für jedes volle Kalenderjahr der bestimmungsgemäßen Verwendung des Wohnraums wird ein Kapitalnachlass in Höhe von 4 % bei einer 25-jährigen Belegungsbindung oder von 2,5 % bei einer 40-jährigen Belegungsbindung gewährt.

7.9  

1Eine Änderung des Verwendungszwecks ist nur mit Zustimmung der Bewilligungsstelle möglich. 2Eine Rücknahme der nach Nr. 7.8 Satz 2 gewährten Zinsabsenkung und die Festlegung einer Tilgung bleiben für diesen Fall vorbehalten.