Inhalt

StudR 2023
Text gilt ab: 13.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

18.   Raumprogramm und Ausstattung

18.1  

Gefördert werden
Einzelapartments mit einem Individualraum, einer Sanitärzelle, einer Kleinküche und einem Vorraum und/oder
Wohngruppen mit bis zu acht Individualräumen.

18.2  

Zur Mindestausstattung von Gemeinschaftssanitärbereichen von Wohngruppen gehören eine Dusche, ein WC (räumlich getrennt von der Dusche) und ein Handwaschbecken für jeweils vier Personen sowie, sofern die Individualräume nicht mit Waschbecken ausgestattet sind, ein Waschbecken für je zwei Personen.

18.3  

1Die Bemessung und die Ausstattung des Individualraums müssen Möglichkeiten zum Studieren, Wohnen und Schlafen bieten. 2Der Individualraum darf nicht kleiner als 13 m2 sein. 3Hierin nicht enthalten ist die Fläche des Vorraums, auch wenn er nicht baulich abgetrennt ist. 4Der Individualraum darf kein Durchgangsraum sein.

18.4  

1Für Studierende mit einem oder mehreren Kindern können geeignete Apartments eingeplant werden (Eltern-Kind-Apartments). 2Neben Dubletten aus zwei gleichwertigen Individualräumen mit Küche und Bad sind auch Apartments mit zusätzlichem, kleinem Kinderzimmer möglich.

18.5  

1In einem Wohnheim mit mehr als 20 Wohnplätzen ist ein gemeinschaftlich nutzbarer Raum erforderlich. 2Die Fläche der Gemeinschaftsräume soll etwa 1 m2 je Bewohner betragen. 3Gemeinschaftsräume können auch Fitnessräume, Hobbyräume, Musikräume oder Ähnliches sein; sie sind entsprechend zu möblieren. 4Als Nebenräume können eine Garderobe, eine WC-Anlage und ein Stuhllager vorgesehen werden.

18.6  

Räume zur Geschäftsführung können ab rund 100 Wohnplätzen vorgesehen werden.

18.7  

1Abstellflächen sind in einer Größe von etwa 0,5 m2 je Wohnplatz nachzuweisen. 2Je Wohnplatz muss ein überdachter Fahrradabstellplatz geschaffen werden. 3Die Hälfte der Fahrradabstellplätze ist in verschließbaren Räumen unterzubringen. 4Wasch- und Trockenräume mit Waschmaschinen, Wäschetrocknern und Ausgussbecken sind in ausreichender Zahl zu schaffen.

18.8  

Die Verkehrsflächen sollen 25 % der Wohnflächen und gegebenenfalls der Geschäftsflächen nicht überschreiten.