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StudR 2023
Text gilt ab: 13.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

19.   Angemessene Größen und Kosten

19.1  

Die Wohnflächen (Flächen der Einzelapartments, Wohngruppen, Eltern-Kind-Apartments), die zugehörigen Flächen für die Gemeinschaftsräume und die zugehörigen Verkehrsflächen sollen insgesamt 25 m2 je Wohnplatz nicht überschreiten.

19.2  

1Auf ein kostensparendes, arten- sowie umweltschonendes und energieeffizientes Bauen und Betreiben ist besonders zu achten. 2Für den Neubau eines Wohnheims für Studierende sind Kosten des Bauwerks (Kostengruppen 300 und 400 der DIN 276, ohne Kosten der Garagen) in Höhe von 3 300 Euro je m2 Wohnfläche angemessen. 3Dieser Betrag ändert sich jeweils am 1. Februar, beginnend im Jahr 2024, um den Prozentsatz, um den sich der vom Landesamt für Statistik festgestellte Preisindex für Wohngebäude insgesamt in Bayern für den vorausgehenden Monat November gegenüber dem vorausgehenden Monat November des Vorjahres erhöht oder verringert hat. 4Die Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen (Kostengruppe 730 der DIN 276) können unter den Baunebenkosten pauschal mit 20 % der Kosten der Kostengruppen 300 und 400 der DIN 276 angesetzt werden; bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.2 und 2.3 kann ein Zuschlag von 20 % angesetzt werden. 5Die Kosten für Kunst am Bau dürfen bis zu 2 % der Kosten des Bauwerks, höchstens jedoch 75 000 Euro betragen.