Inhalt

StudR 2023
Text gilt ab: 13.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

5.   Vorzeitiger Vorhabenbeginn

5.1  

Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.

5.2  

1Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. 2Ein Vorhaben gilt nicht als begonnen, wenn der Vertrag von vorneherein
ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung enthält oder
unter einer eindeutigen aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung geschlossen wird.

5.3  

1Bei Baumaßnahmen gelten Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI, Baugrunduntersuchungen und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens. 2Auch das Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Planieren) gilt nicht als Beginn des Vorhabens, wenn die Auftragsvergabe hierfür von den weiteren Vergaben getrennt werden kann.

5.4  

1Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zustimmen. 2Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn oder einem Kaufvertragsabschluss darf nur auf Antrag und nur schriftlich oder elektronisch erteilt werden, wenn zumindest überschlägig die Finanzierung des Vorhabens einschließlich etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und der Folgekosten gesichert erscheint und die Maßnahme sachlich geprüft ist. 3Darüber hinaus darf das Vorhaben aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub dulden.