Inhalt

StudR 2023
Text gilt ab: 13.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

11.   Belegungsbindungen

11.1  

1Die Wohnplätze dürfen für die Dauer von 25 oder 40 Jahren nur bedürftigen Studierenden staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen überlassen werden. 2Dabei können bei Bedarf bis zu 20 % der geförderten Wohnplätze Auszubildenden eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufes überlassen werden. 3Art. 14 BayWoFG findet keine Anwendung (Art. 19 Abs. 1 BayWoFG).

11.2  

1Die Überlassung der Wohnplätze für Studierende erfolgt nach Bedürftigkeit. 2Bedürftig sind insbesondere Studierende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten oder deren Einkommen den aus § 13 und § 13a BAföG sich ergebenden Gesamtbetrag für den Bedarf von Studierenden, die nicht bei den Eltern wohnen, um nicht mehr als 30 % übersteigt.

11.3  

1Die Überlassung der Wohnplätze für Auszubildende erfolgt nach sozialer Dringlichkeit. 2Die soziale Dringlichkeit von Auszubildenden bestimmt sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls. 3Dabei sind insbesondere die Höhe der Ausbildungsvergütung, die derzeitigen Wohnverhältnisse, eine Schwerbehinderung oder dauerhafte schwere Erkrankung sowie sonstige soziale Gründe zu berücksichtigen.

11.4  

Internationale Studierende sind bei der Vergabe der Wohnplätze angemessen zu berücksichtigen.

11.5  

1Der Verfügungsberechtigte ist für die ordnungsgemäße Belegung der geförderten Wohnplätze verantwortlich. 2Für die Dauer der Belegungsbindung und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach dem Ende der Belegungsbindung hat er die Unterlagen vorzuhalten, aus denen sich die ordnungsgemäße Belegung ergibt. 3Die zuständige Stelle nach § 1 Abs. 3 DVWoR ist berechtigt, die ordnungsgemäße Belegung zu überprüfen.