Inhalt

StudR 2023
Text gilt ab: 13.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

14.   Antrags- und Bewilligungsverfahren

14.1  

1Bewilligungsstelle ist das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) DVWoR). 2Zuständige Stellen nach § 1 Abs. 3 DVWoR sind Gemeinden, denen alle Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind, im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörden.

14.2  

1Für die Antragstellung ist der amtliche Vordruck „Formblatt Stud“ zu verwenden. 2Dieser kann im Internet unter www.wohnen.bayern.de heruntergeladen werden. 3Der Antrag ist bei der für das Bauvorhaben zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen. 4Diese prüft die Vollständigkeit der Unterlagen sowie die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und leitet den Antrag an die Bewilligungsstelle weiter.

14.3  

1Die Bewilligungsstelle prüft die Zuwendungsvoraussetzungen und entscheidet über den Antrag. 2Liegen die Förderungsvoraussetzungen vor, so erteilt die Bewilligungsstelle im Rahmen der verfügbaren Mittel den Bewilligungsbescheid und leitet diesen der BayernLabo zu dessen umgehender Versendung zu. 3Die BayernLabo überprüft vor dem Versand die Bonität des Zuwendungsempfängers.

14.4  

Die BayernLabo und die für das Bauvorhaben zuständige Kreisverwaltungsbehörde erhalten je eine Ausfertigung des geprüften Antrags und eine Kopie des Bewilligungsbescheids.