Inhalt
17.
Barrierefreiheit
17.1
Beim Neubau müssen grundsätzlich, im Bestand nach Möglichkeit, der Zugang zum Gebäude nach DIN 18040-2 gestaltet und die Wohnplätze einer Wohnebene stufenlos erreichbar sein.
17.2
Verkehrsflächen, Gemeinschaftseinrichtungen sowie Außenanlagen sind in angemessenem Umfang entsprechend zu planen.
17.3
Die Anzahl der zu schaffenden barrierefreien Wohnplätze richtet sich nach dem örtlichen Bedarf.
17.4
1Sind Wohnplätze für Menschen mit Behinderung bestimmt, ist die DIN 18040-2 einzuhalten. 2Sind Wohnplätze für Rollstuhlbenutzer bestimmt, sind die mit einem „R“ kenntlich gemachten Anforderungen der DIN 18040-2 einzuhalten.