Inhalt

StudR 2023
Text gilt ab: 13.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

22.   Ausnahmen

1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr kann zur Erreichung des Förderzwecks in begründeten Einzelfällen von diesen Richtlinien abweichen. 2Abweichungen mit wesentlichen Auswirkungen auf die Höhe der Zuwendung bedürfen des Einvernehmens des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat. 3Unabhängig davon bedürfen über die Regelungen dieser Richtlinien hinausgehende Abweichungen von den Vorschriften der VV-BayHO des Einvernehmens des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (VV Nr. 16.2 zu Art. 44 BayHO) sowie erforderlichenfalls des Obersten Rechnungshofs (VV Nr. 16.5 zu Art. 44 BayHO).