Inhalt

StudR 2023
Text gilt ab: 13.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

4.   Zuwendungsempfänger

4.1  

Zuwendungsempfänger ist der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Erwerber.

4.2  

1Der Zuwendungsempfänger muss zuverlässig und leistungsfähig sein. 2Er muss die Gewähr dafür bieten, dass das Bauvorhaben ordnungsgemäß und wirtschaftlich durchgeführt wird.

4.3  

Zur Prüfung der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit (Bonität) des Bauherrn oder Erwerbers kann auf dessen Kosten die Bayerische Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo) die erforderlichen Auskünfte einholen und Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und über das vorhandene Eigenkapital sowie die Vorlage eines Kreditgutachtens verlangen.