Inhalt

StudR 2023
Text gilt ab: 13.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

2.   Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung – einschließlich der Erstmöblierung – sind:

2.1  

Baumaßnahmen, durch die Wohnraum für Studierende in einem neuen Gebäude geschaffen wird (Neubau), der Ersterwerb solchen Wohnraums sowie die Erweiterung (Anbau, Aufstockung) eines bestehenden Gebäudes,

2.2  

die unter wesentlichem Bauaufwand erfolgende Änderung von Gebäuden oder Maßnahmen zur umfassenden energetischen Modernisierung von Gebäuden, die jeweils bisher als Wohnraum für Studierende errichtet und genutzt worden sind, unter der Voraussetzung, dass am 31. Dezember des Jahres der Antragstellung seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes mindestens 25 Jahre vergangen sind,

2.3  

der Erwerb und die unter wesentlichem Bauaufwand erfolgende Änderung von Gebäuden, die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden, zu Wohnraum für Studierende,

2.4  

Mehrausgaben für
erforderliche Hoch-/Tiefgaragen,
außergewöhnliche projektbedingte Maßnahmen,
besonders nachhaltige ökologische Maßnahmen,
einen erhöhten Planungsaufwand und Architektenwettbewerbe,
jeweils in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.3.