Inhalt

StudR 2023
Text gilt ab: 13.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

8.   Kumulierungsverbot

1Die Förderung nach diesen Richtlinien schließt vorbehaltlich Satz 2 eine Mehrfachförderung mit anderen Programmen aus. 2Eine Zuwendung aus Förderprogrammen des Bundes oder des Förderinstituts BayernLabo ist nicht ausgeschlossen. 3Soweit eine Maßnahme im Einzelfall auch aus einem anderem Programm gefördert wird, ist grundsätzlich eine Kostentrennung der einzelnen Förderbereiche erforderlich.