Inhalt

StudR 2023
Text gilt ab: 13.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

20.   Maßnahmen bei Verstößen

20.1  

Wird der Wohnraum vom Verfügungsberechtigten entgegen Nr. 11.1 Satz 1 und 2 überlassen, hat dieser auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde das Mietverhältnis unverzüglich zu kündigen.

20.2  

Für die Zeit des schuldhaften Verstoßes gegen die Vorschriften des Art. 15 Abs. 1 und des Art. 16 Abs. 1 BayWoFG, namentlich wenn eine höhere als die nach Nr. 10 zulässige Miete verlangt oder Wohnraum ohne Genehmigung selbst genutzt, mindestens drei Monate leer stehen gelassen, anderen als Wohnzwecken zugeführt oder entsprechend baulich geändert wird, kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde von dem Verfügungsberechtigten, dem Vermieter oder deren Beauftragten für den betroffenen Wohnraum bis zu monatlich ein Zwölftel des rechnerisch auf ein Bindungsjahr bezogenen Nennbetrags der Zuwendung als Geldleistung erheben (Art. 22 Abs. 1 BayWoFG).

20.3  

Im Übrigen behält sich die Bewilligungsstelle bei Verstößen gegen diese Richtlinien, unbeschadet der Verpflichtungen nach Art. 5 und 6 des Beschlusses 2012/21/EU zum Ausschluss einer Überkompensation, die Aufhebung oder teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheids sowie die ganze oder teilweise Rückforderung der Zuwendung vor.