Inhalt

StudR 2023
Text gilt ab: 13.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

15.   Auszahlung und Verwaltung der Zuwendung, Verwendungsnachweis

15.1  

1Der BayernLabo obliegen die Aufgaben der Sicherung der Zuwendung in dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Umfang sowie die Ausreichung und Verwaltung der Zuwendung. 2Sie räumt dem Zuwendungsempfänger den jährlichen Kapitalnachlass (Nr. 7.8 Satz 3) ein, wenn dieser nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen haben.

15.2  

Nach der Erfüllung der in der Darlehenszusage der BayernLabo genannten Bedingungen können die folgenden Ratenzahlungen geleistet werden:
30 % nach der Fertigstellung der Kellerdecke oder bei nicht unterkellerten Gebäuden nach der Fertigstellung der Bodenplatte oder bei Änderung von Gebäuden oder Wohnraum nach der Einrichtung der Baustelle und dem Beginn der Arbeiten,
35 % nach der Fertigstellung des Rohbaus oder bei Änderung von Gebäuden oder Wohnraum nach der Fertigstellung der sanitären Installation und des Innenputzes,
25 % nach Erreichen der Bezugsfertigkeit und
10 % nach restloser Fertigstellung, bestimmungsgemäßer Belegung des Wohnraums und nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

15.3  

Beim Erwerb von Gebäuden können die ersten drei Raten der Zuwendung in einer Summe ausbezahlt werden, wenn Ausgaben in entsprechender Höhe nachgewiesen werden (Kaufpreis mit Nebenkosten).

15.4  

Die Bewilligungsstelle kann abhängig vom Ergebnis der Bonitätsprüfung durch die BayernLabo Abweichungen von den Nrn. 15.2 und 15.3 zulassen.

15.5  

1Der Zuwendungsempfänger beantragt die Auszahlung der Darlehensraten bei der für das Bauvorhaben zuständigen Kreisverwaltungsbehörde. 2Diese legt den Auszahlungsantrag unmittelbar der BayernLabo vor und bestätigt dabei den Stand des Baufortschritts.

15.6  

1Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb von sechs Monaten nach Bezugsfertigkeit der Baumaßnahme der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einen einfachen Verwendungsnachweis nach Nr. 6.1 BNBest-P in Form einer Schlussabrechnung auf Grundlage des amtlichen Vordrucks „Formblatt Stud“ samt den erforderlichen Nachweisen und Erklärungen vorzulegen. 2Diese Unterlagen können im Internet unter www.wohnen.bayern.de heruntergeladen werden. 3Nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde übermittelt diese die Unterlagen an die Bewilligungsstelle. 4Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Anerkennung der Schlussabrechnung durch Bescheid. 5Eine Fertigung hat sie der BayernLabo zuzuleiten.