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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
8.
Bildung der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände (Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Art. 6, § 3)

8.1 Wahlvorstände

1Die Berufung der Wahlvorstände erfolgt durch die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister als laufende Angelegenheit der Wahlvorbereitung; sie oder er wird damit regelmäßig die Gemeindeverwaltung beauftragen.
2 Art. 6 Abs. 2 eröffnet die Möglichkeit, Wahlvorstände auch mit Bediensteten der Gemeinde zu besetzen, die in der Gemeinde nicht wahlberechtigt sind. 3Das empfiehlt sich insbesondere für die Schriftführerinnen und Schriftführer. 4Dadurch sollen die in der Praxis häufig aufgetretenen Probleme, ausreichend Mitglieder aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten zu finden, gelöst werden. 5Es ist jedoch erforderlich, dass die betreffenden Personen die übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen und nicht nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
6Die Schriftführerinnen und Schriftführer sind kraft Gesetzes Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände und damit stimmberechtigt (anders als beim Wahlausschuss).
7Sich bewerbende Personen eines Wahlvorschlags sollten nur dann in den Wahlvorstand berufen werden, wenn sonst keine ausreichende Zahl von geeigneten Wahlvorstandsmitgliedern zu gewinnen wäre. 8Sich bewerbende Personen sollten nicht zu Wahlvorsteherinnen und Wahlvorstehern berufen werden.
9Bei der Gewinnung von Mitgliedern der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände sollten die Wahlvorschlagsträger und die Behörden um Benennung von geeigneten Personen gebeten werden.
10Die Vorschrift, dass bei der Berufung der Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände die Wahlvorschlagsträger entsprechend ihrer Bedeutung im Wahlkreis nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind, erfordert keine Überprüfung der Zugehörigkeit zu einem Wahlvorschlagsträger.

8.2 Briefwahlvorstände

1Sowohl bei Gemeindewahlen als auch bei Landkreiswahlen sind die Briefwahlvorstände durch die Gemeinden zu bilden. 2Die Briefwahlvorstände sind auch für eine nicht verbundene Landkreiswahl zuständig. 3Neben dem Umstand, dass die Tätigkeit der Briefwahlvorstände umfangreicher ist als die Tätigkeit der Wahlvorstände in den Stimmbezirken, sind bei der Bildung der Briefwahlvorstände insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
die Anzahl der voraussichtlich auf den Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe,
die voraussichtliche Arbeitsbelastung,
die Anzahl der einzuberufenden Beisitzer,
die Anzahl der auszuzählenden Wahlen.
4Da die voraussichtliche Arbeitsbelastung bei isolierten Bürgermeister- oder Landratswahlen geringer ist als bei allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen, kann hier im Einzelfall auch eine Zuweisungsgrenze von bis zu 1 500 Wahlbriefen angemessen sein.
5In Gemeinden mit mehreren Stimmbezirken ist auch dann ein Briefwahlvorstand zu bilden, wenn feststeht, dass weniger als 50 Wahlbriefe eingehen werden.
6Auch in Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk wird grundsätzlich ein Briefwahlvorstand gebildet. 7Der Wahlvorstand übernimmt die Geschäfte des Briefwahlvorstands nur dann, wenn ihm diese von der Gemeinde übertragen wurden.

8.3 Unterrichtung des Wahlvorstands

1Die Mitglieder des Wahlvorstands oder des Briefwahlvorstands sollten über ihre Aufgaben im Rahmen einer Einweisungsveranstaltung unterrichtet werden. 2Ausnahmsweise kann ihre Unterrichtung auch schriftlich erfolgen. 3Falls nötig, sind sie zur Teilnahme an der Einweisungsveranstaltung zu verpflichten (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 GLKrWG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GO). 4Es empfiehlt sich, zumindest den Wahlvorsteherinnen und Wahlvorstehern eine Anleitung über die Durchführung der Abstimmung und die Ergebnisermittlung zur Verfügung zu stellen. 5Die Fachverlage geben mit den Vordruckmappen solche Anleitungen heraus.