Inhalt
9.
Beweglicher Wahlvorstand (§ 4)
1Die Bildung eines beweglichen Wahlvorstands nach § 4 kommt dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bildung eines Sonderstimmbezirks nach § 13 Abs. 2 nicht gegeben sind. 2Auch in Sonderstimmbezirken können bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. 3Ein beweglicher Wahlvorstand soll nach § 4 Satz 1 bei einem entsprechenden Bedürfnis und soweit möglich gebildet werden. 4Die Gemeinden können so flexibel und unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses von Aufwand und Nutzen agieren. 5Soweit keine beweglichen Wahlvorstände gebildet werden, können die stimmberechtigten Insassen und Beschäftigten von der Briefwahl Gebrauch machen.