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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
14.
Hilfskräfte (§ 8)
1Bei Bedarf stellt die Gemeinde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung. 2Da diese nicht dem Wahlvorstand angehören, dürfen sie bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht mitwirken. 3Die Bestimmungen über die Entschädigung in Art. 7 Abs. 3 und den Freistellungs- und Erstattungsanspruch in Art. 53 gelten für sie nicht. 4Arbeits- oder dienstrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
5Hilfskräfte im Sinne des § 8 sind z. B. Personen, die ausschließlich für die Ausgabe der Stimmzettel eingeteilt sind. 6Dazu gehören nicht Gemeindebedienstete, die Aufgaben der Gemeinde erledigen, wie z. B. Beschäftigte des Bauhofs, die für die Ausstattung der Wahlräume mit Wahlkabinen, Tischen und Urnen eingesetzt werden.