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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
12.
Tätigkeit der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände (Art. 6 Abs. 2, § 6)
1Bei der Zahl der zu berufenden Beisitzer hat die Gemeinde zu berücksichtigen, dass sich die Mitglieder abwechseln können, ohne dass die Mindestbesetzung gefährdet wird. 2Es empfiehlt sich daher, mehr als die vorgeschriebene Mindestzahl von drei Beisitzern zu berufen. 3Eine Höchstzahl für die Beisitzer ist nicht vorgeschrieben.