Inhalt

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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
10.
Wahlehrenamt, Entschädigung (Art. 7, § 2)

10.1 Verpflichtung zur Übernahme

10.1.1 Wahlehrenämter

1Die Wahlehrenämter sind Ehrenämter der Gemeinde oder des Landkreises im Sinne von Art. 19 GO und Art. 13 LKrO. 2Die Mitgliedschaft in Wahlvorständen und in Briefwahlvorständen ist auch bei Landkreiswahlen ein Wahlehrenamt der Gemeinde.
3Zur Übernahme eines Wahlehrenamts sind nur Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger sowie Kreisbürgerinnen und Kreisbürger als wahlberechtigte Gemeinde- oder Kreisangehörige (Art. 15 Abs. 2 GO, Art. 11 Abs. 2 LKrO) verpflichtet.
4Das Ehrenamt kann nicht mehr allein unter Hinweis auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgelehnt werden (vgl. § 2 Nr. 3 a. F.). 5Diese Möglichkeit wurde aus Gründen der Altersdiskriminierung abgeschafft.
6Die Verpflichtung zur Übernahme eines Wahlehrenamts trifft die wahlberechtigten Personen unabhängig davon, ob sie in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
7Auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind unter den Voraussetzungen des Art. 1 wahlberechtigt und damit zur Übernahme von Ehrenämtern als Mitglieder von Wahlorganen (Wahlvorständen, Briefwahlvorständen, Wahlausschuss) verpflichtet, es sei denn, sie sind nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen.
8Bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie Angehörigen des IuK-Betriebspersonals der Polizei liegt in der Regel ein wichtiger Grund für die Ablehnung des Ehrenamts vor. 9Auf die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über die Übernahme von Ehrenämtern durch Angehörige des öffentlichen Dienstes bei bevorstehenden Wahlen in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.
10Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung des Ehrenamts vorliegt und ob gegebenenfalls ein Ordnungsgeld verhängt wird, wird insbesondere bei den Mitgliedern der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände vor allem in größeren Gemeinden als laufende Angelegenheit in die Zuständigkeit der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters fallen, die oder der damit regelmäßig die Verwaltung beauftragen wird.

10.1.2 Gemeindebedienstete

1Die Verpflichtung von Gemeindebediensteten, die in der Gemeinde nicht wahlberechtigt sind, zur Mitarbeit im Wahlvorstand (vgl. Art. 6 Abs. 2) beurteilt sich nach dienst- oder arbeitsrechtlichen Regelungen. 2Gemeindebedienstete können unter Umständen hauptamtlich oder arbeitsvertraglich zur Mitarbeit im Wahlvorstand verpflichtet sein; für Beamtinnen und Beamte kommt auch die Anordnung einer Nebentätigkeit (Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes) in Betracht. 3Soweit die Gemeindebediensteten dienst- oder arbeitsrechtlich tätig sind, nehmen sie kein Ehrenamt wahr.
4Für Gemeindebedienstete ist die dienstliche Verpflichtung bei Wahlen am Dienstort ein wichtiger Grund nach Art. 19 Abs. 1 GO für die Ablehnung des Ehrenamts der Wohnsitzgemeinde. 5Bei sich widersprechenden Inanspruchnahmen sollten sich die beteiligten Gemeinden jedoch absprechen.

10.2 Entschädigung für ehrenamtlich Tätige

1Für die bei der Wahl ehrenamtlich Tätigen kann die Gemeinde bzw. der Landkreis eine angemessene Entschädigung (sogenanntes Erfrischungsgeld) vorsehen. 2Es ist nicht erforderlich, dass die Festsetzung durch Satzung erfolgt. 3Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung gewährt wird, stellt aber in aller Regel keine laufende Angelegenheit dar. 4Zuständig ist daher der Gemeinderat bzw. der Kreistag oder ein entsprechender Ausschuss.
5Bevor eine entsprechende Regelung für die gemeindlichen Wahlorgane getroffen wird, sollten sich die Gemeinden mit dem Landkreis ins Benehmen setzen, weil der Landkreis bei verbundenen Wahlen die Kosten zur Hälfte zu tragen hat (siehe Art. 54 Abs. 3).
6Da die in den Wahlorganen tätigen Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger ein Ehrenamt wahrnehmen und auch nur der Anschein vermieden werden muss, dass sie bei ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich seien (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1), dürfen sie von Abstimmenden keine Spenden erbitten oder annehmen, also z. B. keine Spendenkörbchen aufstellen.