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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
15.
Beschlüsse des Wahlausschusses und der Wahlvorstände (Art. 17 Abs. 2, § 9)
1Die Regelungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit entsprechen denen in Art. 52 Abs. 2 und 3 GO und Art. 46 Abs. 2 und 3 LKrO. 2Auf die Kommentierungen zu diesen Vorschriften kann zurückgegriffen werden.