Inhalt

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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
17.
Niederschriften (§ 10)
Für jede Wahl ist eine gesonderte Niederschrift zu fertigen, bei allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen sind dies also in der Regel insgesamt vier.