Inhalt
18.
Beschwerdeausschuss (Art. 8, § 11)
1Der Beschwerdeausschuss kann sowohl bei Gemeinderats- und Kreistagswahlen als auch bei Bürgermeister- und Landratswahlen angerufen werden (Art. 45 Abs. 1 Satz 1).
2Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter selbst hat nicht die Möglichkeit, den Beschwerdeausschuss anzurufen. 3Ebenso wenig können Parteien oder Wählergruppen die nach ihrer Meinung rechtswidrige Zulassung eines anderen Wahlvorschlags überprüfen lassen.
4Die Bekanntgabe von Ort und Zeit der Sitzungen des Beschwerdeausschusses kann auch in regelmäßig erscheinenden Druckwerken im betroffenen Wahlkreis, z. B. in Zeitungen, erfolgen; § 98 gilt hier nicht.
5Eine förmliche Zustellung der Entscheidungen des Beschwerdeausschusses ist nicht erforderlich, da eine Frist nicht in Gang gesetzt wird.