Inhalt
6.
Wahlleiterin, Wahlleiter, Stellvertretung (Art. 4 Abs. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 1)
6.1
Berufung einer Wahlleiterin oder eines Wahlleiters
6.1.1
Als Wahlleiterin oder Wahlleiter in Betracht kommende Personen
1Der für Wahlleiterinnen und Wahlleiter in Betracht kommende Personenkreis wurde auf alle in der Gemeinde Wahlberechtigten erweitert. 2Somit können nun auch ehemalige erste Bürgermeisterinnen und erste Bürgermeister oder ehemalige Gemeinderatsmitglieder, die nicht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 4 ausgeschlossen sind, als Wahlleiterin oder Wahlleiter berufen werden.
3Sich bewerbende Personen, beauftragte Personen eines Wahlvorschlags und deren Stellvertretung sowie Personen, die eine Aufstellungsversammlung geleitet haben, können zur Vermeidung von Interessenkollisionen aber nicht Wahlleiterin oder Wahlleiter sein. 4Auch kann eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Verwaltungsgemeinschaft nicht für mehrere Mitgliedsgemeinden Wahlleiterin oder Wahlleiter sein.
5Der Gemeinderat entscheidet bei der Auswahl der in Betracht kommenden Personen nach pflichtgemäßem Ermessen. 6Die Aufzählung im Gesetz stellt dabei keine zwingende Reihenfolge dar.
6.1.2
Verfahren bei der Berufung zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter
1Bei der Berufungsberatung und -entscheidung im Gemeinderat und Kreistag gelten die Bestimmungen über den Ausschluss wegen persönlicher Befangenheit nach dem Rechtsgedanken der Art. 49 Abs. 2 Nr. 2 GO nicht, da es nur um interne Organbesetzungen geht. 2Das bedeutet, dass ein Mitglied des Gemeinderats oder Kreistags bei seiner Bestellung oder bei der Bestellung von Angehörigen zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter mitberaten und abstimmen darf.
6.2
Entsprechende Anwendung auf Wahlleiterinnen und Wahlleiter für Landkreiswahlen
1Die oben genannten Grundsätze gelten für Landkreiswahlen entsprechend. 2Dabei sind Gemeindewahlen und Landkreiswahlen jeweils getrennt für sich zu beurteilen, sodass beispielsweise eine sich bewerbende Person für den Gemeinderat Wahlleiterin oder Wahlleiter für Landkreiswahlen sein kann.